Der Arbeitgeber ist auch in Bezug auf Betriebsrenten zur Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet. Er kann jedoch bei der freiwilligen Zahlung einer Betriebsrente die Rentner und die Rentenanwärter unterschiedlich behandeln.

 
Praxis-Beispiel

Gleichbehandlungsgrundsatz

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber freiwillig eine Betriebsrente zahlt, bei deren Berechnung er auch Beschäftigungszeiten zugrunde legt, auf deren Berücksichtigung nach seiner Auffassung kein Rechtsanspruch besteht, diese Begünstigung stichtagsbezogen jedoch nur den Versorgungsempfängern, nicht aber den Versorgungsanwärtern gewährt.[1] Die unterschiedliche Behandlung beider Personengruppen ist aufgrund ihrer unterschiedlichen Situation gerechtfertigt. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt eine entscheidende Zäsur dar und bildet damit einen sachgerechten Anknüpfungspunkt.

[1] BAG, Urteil v. 14.11.2017, 3 AZR 515/16; zur anspruchsbegründenden Wirkung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich des Betriebsrentenrechts s. BAG, Urteil v. 12.8.2014, 3 AZR 764/12.

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