Betriebsrente darf für Teilzeitbeschäftigte geringer ausfallen
Die Berechnung einer Betriebsrente bietet regelmäßig Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen. Insbesondere, wenn das zuletzt gezahlte Gehalt als Grundlage herangezogen wird, stellen sich Teilzeitbeschäftigte schlechter: Auch wenn sie zuvor lange Vollzeit tätig waren, fällt ihre Betriebsrente geringer aus. In einem Fall aus Bayern kam es zum Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber, weil die Arbeitnehmerin überzeugt war, ihr stehe eine höhere Betriebsrente zu. Ob die fehlende Berücksichtigung des gesamten Beschäftigungszeitraums Teilzeitbeschäftigte benachteiligt, hatte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu entscheiden. Eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitkräften erkannte das Gericht nicht - zumindest, wenn die Versorgungsordnung für die Ermittlung des Beschäftigungsumfangs die letzten zehn Jahre einbezieht.
Der Fall: Streit um geringere Betriebsrente wegen Teilzeitbeschäftigung
Die Arbeitnehmerin, Jahrgang 1964, war seit August 1984 zunächst lange Zeit in Vollzeit bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Ab Mai 2005 bis zu ihrem Ausscheiden im September 2020 war sie dann in Teilzeit beschäftigt. Die Versorgungsrichtlinien sahen eine Altersrente vor, die sich aus einem Festrentenbetrag mal Dienstjahren ergab, wobei sich der Festrentenbetrag nach folgender Formel errechnete: Rentenfähiges Einkommen/Beitragsbemessungsgrenze x Renteneckwert.
Das rentenfähige Einkommen sollte ein Zwölftel des Einkommens betragen, das der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hatte. Für den Fall, dass Mitarbeitende innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt waren, veränderte sich der Festrentenbetrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit von Mitarbeitenden während der letzten zehn Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden gestanden hatte.
Höhere Betriebsrente wegen früherer Vollzeittätigkeit?
Die Arbeitnehmerin war überzeugt, ihr müsse eine höhere Betriebsrente zustehen, da sie früher in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Der Arbeitgeber verstoße mit der Berechnung gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz und damit gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Teilzeit. Nach ihrer Meinung müsse bei der Berechnung ihre gesamte Beschäftigungszeit berücksichtigt werden, nicht nur die letzten zehn Jahre.
Der Arbeitgeber war dagegen der Ansicht, dass es zulässig sei, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu kürzen. Als Grund gab er an, dass sich der Lebensstandard im Bezugszeitraum vor dem Ausscheiden verfestige.
BAG: Betriebsrente darf auch bei Teilzeitkräften nach letztem Gehalt berechnet werden
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage auf eine höhere Betriebsrente keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass auch bei Teilzeitkräften bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage auf das zuletzt maßgebliche - geringere - Gehalt abgestellt werden darf. Dies gilt aus Sicht des Gerichts selbst, wenn die Betriebsrentenzusage zudem die erbrachte Dienstzeit honoriert.
Keine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
Zur Begründung führte es aus, dass die endgehaltsbezogene Betriebsrente dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand diene. Eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten konnte das BAG nicht erkennen. Zumindest, wenn -wie in diesem Fall- bei der Berechnung der Betriebsrente ein Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt werde, um den maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfang von Teilzeitbeschäftigten zu ermitteln.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2023; Az: 3 AZR 221/22; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 17. März 2022, Az: 7 Sa 588/21
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