BAG: Wirksame Altersgrenze in der bAV

Beschäftigte, die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits 55 Jahre alt sind, dürfen von der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ausgeschlossen werden. Diese Altersgrenze in einer Versorgungsregelung ist wirksam, entschied das BAG - eine unzulässige Diskriminierung sei nicht zu erkennen.

Die meisten Versorgungsregelungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) sehen Altersgrenzen vor. Arbeitgeber wollen damit die finanziellen Risiken begrenzen. Damit die Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei der Betriebsrente zulässig ist, muss sie sich im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bewegen. Das BAG sah in einem aktuellen Fall keine Anzeichen für eine Diskriminierung wegen Alters oder Geschlechts.

Der Fall: Alters- und Frauendiskriminierung durch Altersgrenze 55 plus in bAV?

Die Arbeitnehmerin war seit 2016 als Sekretärin bei der Gewerkschaft Verdi beschäftigt. Zu Beginn ihrer Tätigkeit war sie gerade 55 Jahre alt. Von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war sie damit ausgeschlossen. Denn nach einer Regelung in der geltenden Versorgungsordnung der Unterstützungskasse dürfen Beschäftigte bei Eintritt ins Unternehmen das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um Leistungen der bAV zu erhalten. Diese Altersklausel hielt die Mitarbeiterin für unwirksam. Vor Gericht machte sie geltend, dass sie durch die Höchstaltersgrenze von 55 wegen ihres Alters sowie als Frau diskriminiert werde.

BAG: Keine unzulässige Altersdiskriminierung

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) scheiterte die Mitarbeiterin nun. Die Erfurter Richter entschieden, dass die Altersklausel in der Versorgungsordnung wirksam ist.

Der Ausschluss von Beschäftigten, die erst nach ihrem 55. Geburtstag ins Unternehmen eintreten, verstoße nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Nach Ansicht des Gerichts liegt hierin keine unzulässige Benachteiligung wegen Alters, da diese nach § 10 AGG gerechtfertigt sei. Eine Ungleichbehandlung ist danach ausnahmsweise zulässig, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

Altersgrenze auch im Hinblick auf Anhebung des Rentenalters legitim

Mit der Altersgrenze werde vorliegend ein legitimes Ziel verfolgt, sie sei angemessen und erforderlich, stellte das BAG fest. Der Ausschluss von Mitarbeitenden bei der Betriebsrente, die beim Eintritt ins Unternehmen die Höchstaltersgrenze erreicht haben, erfolge daher - auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI - rechtmäßig.

Altersgrenze diskriminiert Frauen nicht 

Die Altersgrenze diskriminiert Frauen auch nicht mittelbar wegen ihres Geschlechts, urteilte das BAG. In der Begründung führte es aus, dass ein durchschnittliches Erwerbsleben ungefähr 40 Jahre dauere und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens nicht unangemessen lang sein dürfe.

Zur Überprüfung zog es Statistiken der Deutschen Rentenversicherung aus dem Jahr 2019 heran: Danach lagen den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied sei nicht so groß, argumentierte das Gericht, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt würden.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September 2021, Az: 3 AZR 147/21; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2021, Az: 12 Sa 453/20


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