Für Beschäftigte, die
- wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen krankenversicherungsfrei,
- privat krankenversichert und
- bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Bezieher einer Altersvollrente, Arbeitnehmer während der Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase),
wird der Beitragszuschuss nach der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes berechnet.
4.5.1 Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose
Auch beschäftigte Rentner haben den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung in Höhe von 0,6 % zu tragen. Dieser Beitrag ist sowohl aus dem Arbeitsentgelt als auch aus der Rente zu zahlen.
4.5.2 Abschlag vom Pflegeversicherungsbeitrag
Abschläge von jeweils 0,25 % auf den Pflegeversicherungsbeitragssatz von 3,4 % gibt es für beschäftigte Rentner vom 2. bis 5. Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Kein zusätzlicher Beitragsanteil ab Jahrgang 1939
Personen, die älter sind als Jahrgang 1940, müssen den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung nicht zahlen.
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