Kurzbeschreibung
Um in Kürze einen Überblick zu bekommen, was bei der (Weiter-)Beschäftigung von Rentnern zu beachten ist und welche Möglichkeiten sie dem Arbeitgeber bietet, sind vorliegend die Basics aus den Bereichen Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung zusammengefasst. Ausführliche Informationen zu den jeweiligen Themen sind in den Inhalten der genannten Titel zu finden.
Darum geht es
Die Vorteile der (Weiter-)Beschäftigung von Rentnern sind für Arbeitgeber vielseitig: Die Rentner verfügen über ein großes Wissen, viel Erfahrung und sind in ihrem Gebiet oft Experten. So kann die (Weiter-)Beschäftigung von Rentnern bei richtigem Einsatz Vorteile bieten, sei es durch die gesammelte Erfahrung der Arbeitnehmer oder durch das Sparen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Bei der (Weiter-)Beschäftigung von Rentnern sind diverse Besonderheiten zu beachten. Die korrekte Beitragsgruppenwahl ist u. a. vom Alter der Rentner abhängig. Ein besonderes Augenmerk liegt bei Rentnern darauf, ob sie
- das Alter für die Regelaltersrente erreicht haben oder nicht und
- die Regelaltersrente auch beziehen.
Damit der Rentner keine Nachteile wie bspw. eine Rentenkürzung erleidet, sollte er u. a. auf die Hinzuverdienstregelungen hingewiesen werden.
Letztlich sollten auch arbeitsvertragliche Regelungen optimal gestaltet sein.
Alle wichtigen Informationen zur (Weiter-)Beschäftigung von Rentnern sind hier zu finden.
Das müssen Sie beachten
Darum geht es |
Beiträge und Arbeitshilfen |
Unbefristetes Arbeitsverhältnis Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich nicht automatisch mit Erreichen eines bestimmten Alters oder sobald ein Arbeitnehmer Anspruch auf Altersrente hat. Wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:
- Kündigung
(Achtung: Kündigungsrechtliche Voraussetzungen müssen gegeben sein, Rentenbezug ist kein Kündigungsgrund)
- Aufhebungsvertrag
- Rechtzeitige Altersgrenzenvereinbarung
Hinweis: Die Vereinbarung einer Altersgrenze ist im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung möglich. Sozialversicherungsrechtlich sind mit Erreichen eines bestimmten Alters oder sobald ein Arbeitnehmer Anspruch auf Altersrente bestimmte Dinge durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zu berücksichtigen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis schon lange besteht. |
Beiträge: Arbeitshilfen: |
Vereinbarung einer Altersgrenze Ohne die Vereinbarung einer Altersgrenze setzt sich das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unverändert fort. Bei Vereinbarung einer Altersgrenze kann das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen befristet fortgeführt werden. Achtung: Hierbei handelt es sich um eine "Einstellung", weswegen der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen ist. |
Beiträge: Musterformulierung: Altersgrenze (s. Arbeitsvertrag, unbefristet)
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1. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die für ihn geltende Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. |
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2. Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach dem Arbeitnehmer eine unbefristete Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt wird. [….] |
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Korrekte Beitragssätze und Beitragsgruppen Die (Weiter-)Beschäftigung von Rentnern führt zur Versicherungspflicht in verschiedenen Sozialversicherungszweigen. In einigen Zweigen ist nur der ermäßigte Beitragssatz zu zahlen. Die Anmeldung muss mit der entsprechenden Beitragsgruppe erfolgen. Für wen welche Beitragsgruppe gilt und wie dies melderechtlich zu verschlüsseln ist, wird hier beschrieben. |
Beitrag: Arbeitshilfen: |
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit berücksichtigen (Weiter-)beschäftigte Altersvollrentner sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. In diesem Fall müsste nur der Arbeitgeberbeitragsanteil in der Rentenversicherung abgeführt werden. Doch auf diese Rentenversicherungsfreiheit kann der Rentner verzichten, was rentensteigernd wirkt. Dies wirkt sich aber auch auf die Beitragsgruppe und Beitragsanteile aus. |
Beiträge: Arbeitshilfen: |
Hinzuverdienstregelungen Je nach Rentenart gelten für (weiter-)beschäftigte Rentner ggf.Hinzuverdienstgrenzen.Seit 2023 gelten bei vorgezogenen Altersrenten keine Beschränkungen me... |