Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt. Lässt das LAG die Revision nicht zu, kann diese Entscheidung folgerichtig mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung dargelegt werden kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn z. B. ein Schriftsatz einer Partei nicht zur Akte und damit nicht zur Kenntnis des Gerichtes gelangt.

Diese Verletzung ist entscheidungserheblich, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Vortrags des nicht zur Akte gelangten Schriftsatzes eine andere Entscheidung getroffen hätte.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch zulässig dargelegt, dass ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung an das LAG gefaxter Schriftsatz der Kammer vor Verkündung des anzufechtenden Urteils zur Kenntnis gelangt ist. Es ist erforderlich darzustellen, dass bei Eingang des Schriftsatzes zu einer bestimmten Uhrzeit noch keine Verkündung stattgefunden hat. Die bloße Vermutung genügt nicht. Es muss überdies dargelegt werden, inwieweit es nicht möglich war, die rechtlichen Standpunkte im nachgereichten Schriftsatz bereits im Termin darzulegen.[2] Der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Arbeitnehmers als Kläger wird nicht entscheidungserheblich verletzt, wenn das LAG einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz des beklagten Arbeitgebers berücksichtigt, wenn damit die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar begünstigt und nicht verschlechtert wird, weil z. B. die Beklagtenseite in diesem Schriftsatz Einwände gegen die erstinstanzlich festgestellte Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht mehr weiter aufrechterhält und sich dadurch eine Beweisaufnahme zur Wirksamkeit der Kündigung erübrigt.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs rechtlichen Gehörs eines Arbeitnehmers wegen Übergehens eines gestellten Leistungsantrags ist nicht statthaft. In derartigen Fällen ist eine Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO zu beantragen. Wenn ein übergangener Antrag auch nicht in den Tatbestand des Urteils aufgenommen wurde, muss der Urteilsergänzung eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO vorausgehen. Werden die Antragsfristen versäumt, entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist. In derartigen Fällen kann in der Berufungsinstanz aber noch die Klage erweitert werden. Wird der Antrag von der Berufungsinstanz übergangen, bleibt nur die Möglichkeit einer neuen Klage.[3]

Wenn mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG gerügt wird, dass in entscheidungserheblicher Weise der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, muss dies in der Beschwerdebegründung entsprechend dargelegt werden. Es ist konkret darzulegen, welches wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers das LAG übergangen hat.[4] Grundsätzlich wird nämlich davon ausgegangen, dass das Gericht sämtliches Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich abzuhandeln.[5] Weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen darstellen, auf denen die Entscheidung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, genügt allein der Umstand, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, nicht zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer hat vielmehr die Voraussetzungen substantiiert vorzutragen. Allein das Anführen des Zulassungsgrundes genügt nicht. Das Gericht ist vielmehr mit dem Vortrag in die Lage zu versetzen, allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen.[6] Will er z. B. das Übergehen seines Vortrags rügen, muss er konkret und im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das LAG bei seiner Entscheidung übergangen haben soll. Weil in der Entscheidungsbegründung nicht jedes Vorbringen ausdrücklich behandelt werden braucht, muss in der Beschwerdebegründung besondere Umstände dargelegt werden, dass tatsächliches Vorbringen der Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.[7]

Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt, dass in der mündlichen Verhandlung eine ausreichende Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht stattgefunden habe, hat er darzulegen, wozu er sich nicht habe äußern können und warum er ggf. keine zumutbare Möglichkeit gehabt habe, sich Gehör zu verschaffen. Die auf mangelnde Information gestützte Rüge der Verl...

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