(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob ein Antrag vom Drittstaatsangehörigen oder von der aufnehmenden Niederlassung zu stellen ist. Die Mitgliedstaaten können auch entscheiden, einen Antrag von jedem der beiden zuzulassen.
(2) Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer wird gestellt, solange der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats hat, für den eine Zulassung beantragt wird.
(3) Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ist an die Behörden des Mitgliedstaats zu stellen, in dem sich der transferierte Arbeitnehmer zuerst aufhalten wird. Im Falle von Mobilität innerhalb der Union ist der Antrag an die Behörden des Mitgliedstaats zu stellen, in dem der insgesamt längste Aufenthalt während des Transfers stattfinden soll.
(4) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Entgegennahme der Anträge und die Erteilung der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer oder der Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität zuständig sind.
(5) Der Antragsteller hat das Recht, einen Antrag in einem einheitlichen Antragsverfahren zu stellen.
(6) Vereinfachte Verfahren in Bezug auf die Ausstellung von Aufenthaltstiteln für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, die Erteilung einer Erlaubnis für Langzeitmobilität, die Ausstellung der Aufenthaltstitel von Familienangehörigen eines unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers sowie von Visa können für Niederlassungen oder für Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorgesehen werden, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht oder ihren nationalen Verwaltungspraktiken für diesen Zweck anerkannt wurden.
Die Anerkennung wird regelmäßig überprüft.
(7) Die vereinfachten Verfahren nach Absatz 6 umfassen mindestens:
b) |
ein beschleunigtes Zulassungsverfahren mit Erteilung der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und der Erlaubnis für Langzeitmobilität innerhalb kürzerer Zeit, als in Artikel 15 Absatz 1 oder in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen, und/oder |
c) |
vereinfachte und/oder beschleunigte Verfahren in Bezug auf die Erteilung der erforderlichen Visa. |
(8) Niederlassungen oder Unternehmensgruppen, die im Einklang mit Absatz 6 anerkannt wurden, melden der zuständigen Behörde unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 30 Tagen jede Änderung, die sich auf die Bedingungen für die Anerkennung auswirkt.
(9) Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen — einschließlich des Entzugs der Anerkennung — vor, falls eine Meldung an die zuständigen Behörde nicht erfolgt.