(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen den in Absatz 2 aufgeführten Personen und Stellen die Möglichkeit einräumen, Beschwerden an die jeweiligen Unternehmen zu richten, wenn diese Personen oder Stellen berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens selbst, der Geschäftstätigkeit seiner Tochterunternehmen oder der Geschäftstätigkeit seiner Geschäftspartner in der Aktivitätskette der Unternehmen haben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschwerden eingereicht werden können von
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, die betroffen sind oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie von negativen Auswirkungen betroffen sein könnten, sowie den rechtmäßigen Vertretern dieser Personen, die in ihrem Namen handeln, wie etwa Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger, |
b) |
Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretern, die in der betreffenden Aktivitätskette tätige natürliche Personen vertreten, und |
c) |
Organisationen der Zivilgesellschaft, die in verwandten Bereichen tätig sind und über Erfahrung in diesen Bereichen verfügen, wenn negative Auswirkungen auf die Umwelt Gegenstand der Beschwerde sind. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen ein gerechtes, öffentlich verfügbares, zugängliches, berechenbares und transparentes Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden nach Absatz 1 einrichten, einschließlich eines Verfahrens, wenn das Unternehmen die Beschwerde für unbegründet erachtet, und sie unterrichten die Vertreter und Gewerkschaften der betroffenen Arbeitnehmer über dieses Verfahren. Unternehmen ergreifen die nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um jegliche Form von Repressalien zu verhindern, indem sie im Einklang mit dem nationalen Recht gewährleisten, dass die Identität der Person oder Organisation, die die Beschwerde einreicht, vertraulich behandelt wird. Wenn Informationen weitergegeben werden müssen, hat dies auf eine Weise zu geschehen, die die Sicherheit des Beschwerdeführers nicht gefährdet, auch durch die Nichtoffenlegung seiner Identität.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer begründeten Beschwerde die negativen Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, als im Sinne von Artikel 8 ermittelt gelten, und dass das Unternehmen geeignete Maßnahmen nach den Artikeln 10, 11 und 12 ergreift.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beschwerdeführer berechtigt sind,
a) |
angemessene Folgemaßnahmen zu der Beschwerde von dem Unternehmen, bei dem sie eine Beschwerde gemäß Absatz 1 eingereicht haben, zu fordern; |
b) |
Vertreter des Unternehmens auf geeigneter Ebene zu treffen, um tatsächliche oder potenzielle schwerwiegende negative Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, und potenzielle Abhilfemaßnahmen im Einklang mit Artikel 12 zu erörtern; |
c) |
vom Unternehmen die Begründung, warum eine Beschwerde als begründet oder unbegründet erachtet wurde, und — sofern sie als begründet erachtet wurde — Informationen über die Schritte und Maßnahmen, die unternommen wurden oder werden sollen, zu erhalten. |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen einen zugänglichen Mechanismus für die Übermittlung von Meldungen durch Personen und Stellen einrichten, wenn Letztere Informationen oder Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, der Geschäftstätigkeit seiner Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit seiner Geschäftspartner in der Aktivitätskette der Unternehmen haben.
Mit dem Mechanismus wird sichergestellt, dass Meldungen entweder anonym oder vertraulich im Einklang mit nationalem Recht erfolgen können. Unternehmen ergreifen die nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um jegliche Form von Repressalien zu verhindern, indem sie im Einklang mit dem nationalen Recht gewährleisten, dass die Identität der Person oder Stelle, die die Meldung vornimmt, vertraulich behandelt wird. Das Unternehmen kann die Personen oder Stellen, die Meldungen vornehmen, erforderlichenfalls über die ergriffenen oder zu ergreifenden Schritte und Maßnahmen informieren.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die in Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllen können, indem sie sich an gemeinsamen Beschwerdeverfahren und Meldemechanismen beteiligen, einschließlich solcher, die von Unternehmen über Industrieverbände, Multi-Stakeholder-Initiativen oder globale Rahmenvereinbarungen gemeinsam eingerichtet werden, sofern solche gemeinsamen Verfahren und Mechanismen die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen.
(7) Die Einreichung einer Mitteilung oder Beschwerde nach dem vorliegenden Artikel ist keine Voraussetzung dafür und schließt nicht aus, dass die sie einreichenden Personen Zugang zu den Verfahren nach den Artikeln 26 und 29 oder zu anderen auße...