(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen für Schaden haftbar gemacht werden kann, der einer natürlichen oder juristischen Person entstanden ist, sofern
a) |
das Unternehmen es vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat, den Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 nachzukommen, wenn die im Anhang aufgeführten Rechte, Verbote oder Pflichten dem Schutz der natürlichen oder juristischen Person dienen, und |
b) |
durch das Versäumnis nach Buchstabe a die nach nationalem Recht geschützten rechtlichen Interessen der natürlichen oder juristischen Person beschädigt wurden. |
Ein Unternehmen kann nicht haftbar gemacht werden, wenn der Schaden nur von seinen Geschäftspartnern in seiner Aktivitätskette verursacht wurde.
(2) Wird ein Unternehmen im Einklang mit Absatz 1 haftbar gemacht, so hat eine natürliche oder juristische Person ein Recht auf vollständige Entschädigung für den Schaden nach Maßgabe des nationalen Rechts. Die vollständige Entschädigung im Rahmen dieser Richtlinie darf nicht zu Überkompensierung führen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Strafschadensersatz, Mehrfachentschädigung oder andere Arten von Schadensersatz handelt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
a) |
nationale Vorschriften über den Beginn, die Dauer, die Aussetzung oder die Unterbrechung von Verjährungsfristen behindern die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht unangemessen und sind in jedem Fall nicht weniger streng als die allgemeinen nationalen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung; die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen nach dieser Richtlinie beträgt mindestens fünf Jahre und ist keinesfalls kürzer als die Verjährungsfrist, die in den allgemeinen nationalen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung vorgesehen ist; die Verjährungsfrist beginnt nicht, bevor der Verstoß beendet wurde und der Kläger von Folgendem Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann:
i) |
dem Verhalten und der Tatsache, dass es einen Verstoß darstellt, |
ii) |
der Tatsache, dass ihm durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist, und |
iii) |
der Identität des Rechtsverletzers; |
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b) |
die Verfahrenskosten sind für Kläger, die ihre Rechte geltend machen, nicht unverhältnismäßig hoch; |
c) |
Kläger können Unterlassungsmaßnahmen, auch im Rahmen von Eilverfahren, beantragen; dabei handelt es sich um endgültige oder vorläufige Unterlassungsmaßnahmen, zum Abstellen von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts durch das Ergreifen einer Maßnahme oder das Einstellen eines Verhaltens; |
d) |
unbeschadet der nationalen Zivilverfahrensordnungen werden angemessene Bedingungen vorgesehen, unter denen ein mutmaßlich Geschädigter eine Gewerkschaft, eine nichtstaatliche Menschenrechts- oder Umweltorganisation oder eine sonstige Nichtregierungsorganisation und — im Einklang mit dem nationalen Recht — nationale Menschenrechtsinstitutionen mit Sitz in einem Mitgliedstaat ermächtigen kann, Klagen zur Durchsetzung der Rechte des mutmaßlich Geschädigten zu erheben; eine Gewerkschaft oder nichtstaatliche Organisation kann nach Unterabsatz 1 ermächtigt werden, wenn diese den Anforderungen des nationalen Rechts genügt; zu diesen Anforderungen kann gehören, dass eine eigene ständige Vertretung aufrechterhalten wird und die Gewerkschaft oder nichtstaatliche Organisation im Einklang mit ihrer Satzung nicht kommerziell und nicht nur vorübergehend an der Durchsetzung der durch diese Richtlinie geschützten Rechte oder der entsprechenden Rechte im nationalen Recht beteiligt ist; |
e) |
Wenn eine Klage erhoben wird und ein Kläger eine hinreichende Begründung vorlegt, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die ausreichen, um die Plausibilität des Schadensersatzanspruchs zu belegen, und angegeben hat, dass zusätzliche Beweismittel in der Verfügungsgewalt des Unternehmens liegen, so können die Gerichte anordnen, dass diese Beweismittel von dem Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht offengelegt werden; die nationalen Gerichte beschränken die Offenlegung der geforderten Beweismittel und die Maßnahmen zur Beweissicherung auf das Maß, das erforderlich und verhältnismäßig ist, um einen Schadensersatzanspruch eines Klägers oder potenziellen Klägers zu stützen; bei der Feststellung, ob eine Anordnung zur Offenlegung oder Sicherung von Beweismitteln verhältnismäßig ist, prüfen die nationalen Gerichte, inwieweit die Klage oder die Klageerwiderung durch zugängliche Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die den Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln rechtfertigen; den Umfang und die Kosten der Offenlegung sowie die berechtigten Interessen aller Parteien, einschließlich etwaige betroffene Dritte, einschließlich zur Verhinderung nicht gezielter Suchen nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind; ob die offenzulegenden Beweismittel vertrauliche Informationen — insbesondere Dritte betreffende Informatio... |