Irrtümliche Überzahlungen an Lohn können im Rahmen der Pfändungsgrenzen vom Arbeitgeber zurückgefordert und aufgerechnet werden. Für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsgrundlage der Arbeitgeber seinen Rückforderungsanspruch stützen kann, kommt es u. a. auf die Fälligkeitsvereinbarung für das Arbeitsentgelt an.

1.1 Fälligkeit nach Arbeitsleistung

Schuldet der Arbeitgeber die Vergütung erst nach Erbringung der Arbeitsleistung, ist die Rückforderung nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung abzuwickeln. Der Arbeitnehmer kann sich auf den Wegfall der Bereicherung[1] berufen, wenn er die Überzahlung gutgläubig bereits verbraucht hat und nicht ausgegeben hätte, wenn er Kenntnis von der Überzahlung gehabt hätte.[2]

 
Achtung

Gutgläubigkeit ausgeschlossen

Gutgläubigkeit liegt nicht vor, wenn Rückzahlungsansprüche vertraglich vereinbart sind, beispielsweise im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Der vertragliche Rückzahlungsanspruch setzt voraus, dass die Überzahlung durch den Arbeitgeber irrtümlich erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber bewusst überzahlt, hat er keinen Rückforderungsanspruch.

1.2 Fälligkeit vor Arbeitsleistung

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung vor Erbringung der Arbeitsleistung auszuzahlen (in der Praxis eher die Ausnahme), erfolgt die Rückabwicklung über die Regelungen der §§ 326 Abs. 4, 346 BGB. Der Arbeitnehmer kann sich nicht mehr auf eine Entreicherung berufen.

Bei vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen kann der Arbeitnehmer u. U. mit einem eigenen Schadensersatzanspruch aufrechnen, wenn er aufgrund der fehlerhaften Lohnauszahlung im Vertrauen auf die Richtigkeit Ausgaben getätigt hat, die er bei Kenntnis der Überzahlung nicht getätigt hätte. Der Schadensersatzanspruch setzt allerdings ein Verschulden aufseiten des Arbeitgebers, also zumindest Fahrlässigkeit voraus.

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