Zusammenfassung
Arbeitslohnrückzahlungen sind negative Einnahmen, die entweder tatsächlich zurückgezahlt oder mit noch zu zahlendem Arbeitslohn verrechnet werden. Rückzahlungen von Arbeitslohn lösen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche Folgen aus: Während die Rückzahlung bei der Lohnsteuer erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses berücksichtigt wird, erfolgt die Korrektur bei der Sozialversicherung rückwirkend.
Arbeitsrecht: Die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Rückforderung des Arbeitsentgelts kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder aus Schadensersatzgesichtspunkten ergeben.
Lohnsteuer: Arbeitslohnrückzahlungen sind negative Einnahmen aus § 19 EStG. § 11 Abs. 2 EStG bestimmt, wann die Rückzahlung wirksam ist; gem. BFH, Urteil v. 7.11.2006, VI R 2/05, BStBl 2007 II S. 315 ist die Rückzahlung von Arbeitslohn erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses zu berücksichtigen. Zu beachten sind außerdem die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze, dass auch irrtümliche Gehaltszahlungen zum Arbeitslohn gehören (BFH, Urteil v. 4.5.2006, VI R 17/03, BStBl 2006 II S. 830), ebenso Zahlungen, die der Arbeitgeber in Erfüllung einer vermeintlichen Rechtspflicht leistete (BFH, Urteil v. 4.5.2006, VI R 19/03, BStBl 2006 II S. 832).
Sozialversicherung: Die Regelungen für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge finden sich in § 26 SGB IV.
Entgelt |
LSt |
SV |
Zurückgezahlte Lohnbezüge |
frei |
frei |
Rückzahlung von steuer- oder sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn (führt zu einer Lohnsteuerminderung oder negativer Lohnsteuer) |
pflichtig |
pflichtig |
Arbeitsrecht
1 Rechtsgrundlage
Irrtümliche Überzahlungen an Lohn können im Rahmen der Pfändungsgrenzen vom Arbeitgeber zurückgefordert und aufgerechnet werden. Für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsgrundlage der Arbeitgeber seinen Rückforderungsanspruch stützen kann, kommt es u. a. auf die Fälligkeitsvereinbarung für das Arbeitsentgelt an.
1.1 Fälligkeit nach Arbeitsleistung
Schuldet der Arbeitgeber die Vergütung erst nach Erbringung der Arbeitsleistung, ist die Rückforderung nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung abzuwickeln. Der Arbeitnehmer kann sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er die Überzahlung gutgläubig bereits verbraucht hat und nicht ausgegeben hätte, wenn er Kenntnis von der Überzahlung gehabt hätte.
Gutgläubigkeit liegt allerdings nicht vor, wenn Rückzahlungsansprüche vertraglich vereinbart sind, beispielsweise im Arbeits- oder Tarifvertrag. Bei der Beweislast bezüglich der Entreicherung gibt es Besonderheiten zu beachten.
Beweislast bei Entreicherung
Für das Vorliegen einer Entreicherung ist grundsätzlich der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. In der Rechtsprechung werden dem Arbeitnehmer aber Beweiserleichterungen zugestanden.
Der Arbeitnehmer kann sich für den Wegfall der Bereicherung auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Dazu ist erforderlich:
- Es muss sich um eine geringfügige Überzahlung handeln. Ob eine Überzahlung geringfügig ist, kann nach den Richtlinien beurteilt werden, die im öffentlichen Dienst gelten. Eine nur geringfügige Überzahlung liegt dann vor, wenn die Zuvielzahlung bei einmaligen Leistungen 10 % des zustehenden Betrags, bei wiederkehrenden Leistungen 10 % aller für den Zeitraum zustehenden Bezüge, nicht übersteigt.
- Die Lebenssituation des Arbeitnehmers muss so sein, dass erfahrungsgemäß ein alsbaldiger Verbrauch der Überzahlung für die laufenden Kosten der Lebenshaltung anzunehmen ist.
- Zudem greifen die Erleichterungen der Beweislast nur bei Arbeitnehmern mit mittlerem und geringem Einkommen, die nicht zu den Besserverdienenden gehören.
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch setzt voraus, dass die Überzahlung durch den Arbeitgeber irrtümlich erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber bewusst überzahlt, hat er keinen Rückforderungsanspruch.
1.2 Fälligkeit vor Arbeitsleistung
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung vor Erbringung der Arbeitsleistung auszuzahlen (in der Praxis eher die Ausnahme), erfolgt die Rückabwicklung über die Regelungen der §§ 326 Abs. 4, 346 BGB. Der Arbeitnehmer kann sich nicht mehr auf eine Entreicherung berufen.
Bei vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen kann der Arbeitnehmer u. U. mit einem eigenen Schadensersatzanspruch aufrechnen, wenn er aufgrund der fehlerhaften Lohnauszahlung im Vertrauen auf die Richtigkeit Ausgaben getätigt hat, die er bei Kenntnis der Überzahlung nicht getätigt hätte. Der Schadensersatzanspruch setzt allerdings ein Verschulden aufseiten des Arbeitgebers, also zumindest Fahrlässigkeit voraus.
2 Rückzahlungsansprüche bei Arbeitszeitkonten
Besteht zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos, k...