Rückforderung der Energiepreispauschale
Hinweis: Im Top-Thema Energiepreispauschale sowie im Top-Thema Einkommensteuererklärung 2022 wurde bereits auf die EPP eingegangen. Zusätzlich wurde in einer News vom 28.6.2023 die Abwicklung der EPP im Veranlagungsverfahren erläutert. Nachfolgend soll die Rückforderung einer zu Unrecht ausgezahlten EPP I durch den Arbeitgeber erläutert werden.
Rückforderung durch Arbeitgeber
Hat der Arbeitgeber die EPP I an den Arbeitnehmer ausgezahlt, obwohl der Arbeitnehmer nicht nach § 113 EStG anspruchsberechtigt war oder die Voraussetzungen für die Auszahlung nach § 117 Abs. 1 EStG (z. B. eine Auszahlung durch den Arbeitgeber bei Steuerklasse VI) nicht erfüllt waren, muss die zu Unrecht ausgezahlte EPP 1 zurückgefordert und die Refinanzierung in der betreffenden Lohnsteuer-Anmeldung korrigiert werden.
Die Rückforderung erfolgt nicht durch das Finanzamt, sondern durch den Arbeitgeber. Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt in diesen Fällen aber nicht. Die FAQs "Energiepreispauschale (EPP)" des BMF wurden unter den Tz. VI.6.1 und VI.6.2 entsprechend ergänzt.
Bestätigung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber wird in der Regel vom Betriebsstättenfinanzamt angeschrieben und auf die zu Unrecht ausgezahlte EPP hingewiesen. Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer nach der Rückforderung bestätigen, dass er die EPP vom Arbeitnehmer zurückgefordert und zurückerhalten hat.
Abwicklung im Veranlagungsverfahren
Erkennt das Finanzamt, dass eine EPP I zu Unrecht ausgezahlt wurde, wird sie den Einkommensteuerbescheid (ohne Änderung) wohl zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO erlassen. Wurde die Rückzahlung der EPP I durch den Arbeitnehmer glaubhaft gemacht, ist der vom Arbeitgeber bescheinigte Bruttoarbeitslohn für 2022 um 300 EUR zu mindern und der Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben.
Abwicklung beim Arbeitgeber
Ist der Arbeitgeber bei der Auszahlung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der EPP I vorliegen, liegt insofern in Höhe des Bruttobetrages von 300 EUR keine EPP I vor. Folglich hat der Arbeitgeber den angemeldeten Erstattungsbetrag der EPP I in der Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren (ohne Korrektur des Lohnsteuerabzugs), in der er diesen zu Unrecht angemeldet hatte.
Keine Minderung des Arbeitslohns trotz Rückforderung
Erzielt ein Arbeitnehmer im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, gehört die ausgezahlte EPP I nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Rückforderung der EPP I durch den Arbeitgeber führt entsprechend in diesen Fällen nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns.
Die Minderung des Arbeitslohns unterbleibt auch, wenn der Arbeitnehmer die EPP zwar an den Arbeitgeber zurückgezahlt hat, dem Arbeitnehmer aber im Zusammenhang mit seiner nichtselbstständigen Tätigkeit im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren 2022 die EPP gewährt wird.
Keine Rückforderung trotz fehlender Auszahlungsberechtigung durch den Arbeitgeber
Denkbar ist aber auch folgender Fall:
Der Arbeitnehmer erzielte vom 1.1.-31.12.2022 Einkünfte aus Versorgungsbezügen (Steuerklasse I) sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die mit Steuerklasse VI besteuert wurden. Er hat die EPP I von dem Arbeitgeber des aktiven Dienstverhältnisses (Steuerklasse VI) erhalten (Großbuchstabe E in der Lohnsteuerbescheinigung).
Die EPP I hätte nach § 117 Abs. 1 EStG in diesem Fall nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden dürfen. Dennoch hat der Arbeitnehmer nach § 113 EStG Anspruch auf die EPP I, da er Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt hat. Eine Rückforderung der vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlten EPP I ist daher nicht erforderlich.
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Gibt es auch eine Einschätzung dazu, wie der Arbeitgeber zu verfahren hat, wenn er an einen pauschalbesteuerten, kurzfristig beschäftigten Rentner die EPP ausgezahlt hat? Auch hier waren zum gegebenen Zeitpunkt die Kriterien eigentlich nicht erfüllt. Für den Rentner könnte eine solche Vorgehensweise allerdings vorteilhaft gewesen sein, da ihm so die Erstellung einer Einkommensteuererklärung erspart geblieben sein könnte, sofern er nicht aus anderen Gründen dazu verpflichtet wäre.
Für eine weitere aufschlussreiche Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Weber