EPP bei Arbeitnehmern
Zu den Arbeitnehmern gehören u. a. auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte.
Bei Erwerbstätigen sollte die EPP i. d. R. versteuert über den Arbeitgeber ausgezahlt werden, was anhand der übermittelten Lohnsteuerbescheinigung (außer bei Minijobbern) überprüfbar ist. Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung nämlich mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer ausgezahlt, findet sie in der Einkommensteuerveranlagung keine Berücksichtigung mehr.
Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirt-schaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen (auch keine Anrechnung auf 450 bzw. 520 EUR Grenze). Häufig hat der Minijobber die Auszahlung aber nicht über den Arbeitgeber erhalten (weil dieser z. B. ausschließlich nur Minijobber beschäftigt, Auszahlung wäre nur möglich gewesen, wenn der Arbeitgeber nicht nur Minijobber, sondern z. B. auch Vollzeitbeschäftigte mit Lohnsteuerabzug hat), sodass er eine Steuererklärung abgeben muss, um die EPP zu bekommen.
EPP bei Gewinneinkünften
Lagen nur Gewinneinkünfte vor, wurden die Einkommensteuer-Vorauszahlungen (ausschließlich für das 3. Quartal 2022) gemindert. Betrugen die für den 10.9.2022 festgesetzten Vorauszahlungen aber weniger als 300 EUR, so minderte die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 EUR. Der übersteigende Betrag wird dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgezahlt/angerechnet (sowie auch wenn keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden).
EPP bei Rentnern und Versorgungsempfängern
Zunächst sollten Rentner und Versorgungsempfänger eine EPP nur dann erhalten, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Energiepreisentwicklung hat die Bundesregierung aber dann beschlossen, dass auch Rentner und Versorgungsempfänger (des Bundes) entlastet werden und eine EPP in Höhe von 300 EUR ausgezahlt bekommen.
Hinweis: Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Ein Rentner kann nach den FAQs der deutschen Rentenversicherung (Stand 8.12.2022) in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein und somit z. B. eine EPP als Erwerbstätiger und Rentner erhalten (bei doppeltem Anspruch aber beide steuerpflichtig). Bezieht man jedoch mehrere Renten (z. B. Altersrente und Witwenrente), wird die EPP nur einmal gezahlt.
Anleitung zur Anlage SO
Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als "sonstige Einkünfte" (also Rentner, Gewerbetreibende, aber keine Minijobber) zu behandeln (§ 22 Nr. 3 EStG). Allerdings findet die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 256 EUR keine Anwendung. In der Anleitung zur Anlage SO wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass das Finanzamt die Versteuerung automatisch sicherstellt, sodass die EPP nicht als Einnahmen aus Leistungen zu erklären ist.
Anleitung zur Anlage Sonstiges sowie Energiepreispauschale bei pauschal besteuertem Arbeitslohn
Anhand der Erläuterungen sollte erkennbar sein, dass i. d. R. nur kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte (Minijobber) Angaben in der Einkommensteuererklärung machen müssen. Alle übrigen anspruchsberechtigten Personen müssen keine Eintragungen zur EPP vornehmen. Das Finanzamt berücksichtigt die EPP grundsätzlich automatisch. Dies wird auch in der Anleitung zur Anlage Sonstiges zu den neuen Zeilen 13 und 14 deutlich.
Zeile 13 und 14, Energiepreispauschale bei pauschal besteuertem Arbeitslohn: Damit z. B. Minijobber ihre EPP erhalten, müssen sie nun (ggf. einmalig) eine Steuererklärung abgeben und die Anlage Sonstiges beifügen. Hier wird in Zeile 13 darauf hingewiesen, dass nur bei Bezug von Einnahmen nach § 40a EStG (z. B. geringfügige Beschäftigung) Angaben zu machen sind. Hierfür muss in Zeile 13 eine 1 eingegeben werden. Um sicher zu gehen, dass nicht bereits eine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt ist (siehe oben), muss in Zeile 14 die Frage "Die EPP wurde mir durch meinen Arbeitgeber ausgezahlt, von dem ich den pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen habe" mit Ja oder Nein beantwortet werden.
Hinweis: Wie oben dargestellt schließen sich die Anspruchsberechtigungen der verschiedenen Personenkreise nicht aus. Auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes, die eine Beschäftigung ausüben, können damit in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Auch Personen, deren Ruhestand im Laufe des Jahres 2022 begann, können die EPP zweimal erhalten (siehe FAQs des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat).
Da die EPP für Versorgungsempfänger der Länder Ländersache ist, muss dort in eigener Zuständigkeit entschieden werden, ob für Versorgungsempfänger eine EPP gewährt wird. In Rheinland-Pfalz wird z. B. eine EPP mit den Januar-Bezügen 2023 ausgezahlt. Hier wird auch noch einmal auf eine mögliche Doppelberechtigung hingewiesen. Dies begründe sich darin, dass es sich bei der EPP für Aktive und der EPP für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger um unterschiedliche EPPn handelt und es daher zu einer Nebeneinandergewährung der dem Grunde nach unterschiedlichen EPPn kommen kann.
Achtung: Da beispielsweise auch geringfügig Beschäftigte zum Personenkreis der Erwerbstätigen gehören, können sie auch dann im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung die Auszahlung der Energiepreispauschale beantragen, wenn sie bereits eine Auszahlung als Rentner oder Versorgungsempfänger erhalten haben. Zusätzlich zur Doppelauszahlung kommen dann etwa Rentner, die nebenbei eine geringfügige Beschäftigung ausüben, in den Genuss der (einmaligen) Steuerfreiheit der EPP. Bei Rentnern ist es sogar möglich, dass auch auf die steuerpflichtige EPP keine Steuer anfällt, wenn der Grundfreibetrag - nach Abzug von abzugsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc. - nicht erreicht wird.
Auch Studierende, die zum 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, erhalten in 2023 auf Antrag eine EPP i. H. v. 200 EUR. Auch hier schließen sich die Anspruchsberechtigungen der verschiedenen Personenkreise nicht aus. Die EPP ist steuerfrei (s. zum Gesamten die FAQs des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 25.1.2023). Dies bedeutet, dass ein Student mit Minijob 500 EUR steuerfrei beziehen kann.
Das Finanzamt Berlin vertritt allerdings den Standpunkt, die Energiepreispauschale werden nur 1x ausgezahlt. Rentnerin mit Minijob, die die EPP für Arbeitnehmer in der Einkommensteuerklärung geltend machte, bekommt diese nicht ausgezahlt.
Es scheint also nicht so eindeutig zu sein, wie Bundesfinanzministerium, BMAS, DRV, BMI, Minijobzentrale oder diverse Medien es verstanden haben.
Mit freundlichen Grüßen
C.S.