Steuerpflicht und Steuererklärung


Energiepreispauschale: Steuerpflicht und Steuererklärung

Wie bereits bei den Arbeitnehmern erläutert, findet die Energiepreispauschale (EPP) in der Einkommensteuerveranlagung keine Berücksichtigung mehr, wenn der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber erhalten hat.

Dies deshalb, weil die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP als "sonstiger Bezug" dem Lohnsteuerabzug (aber nicht Sozialversicherungspflichtig) unterliegt. Wurde die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt (weil z. B. am 1.9.2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt), erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 EUR (kein Großbuchstabe E auf der Lohnsteuerbescheinigung). Eine Steuererklärungspflicht besteht in der Regel nicht, da auch keine Anrechnung erfolgt (vgl. Kapitel zur Anrechnung).

Energiepreispauschale kann für Minijobber steuerfrei sein

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP dagegen nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen (auch keine Anrechnung auf 450 bzw. 520 EUR Grenze). Hat der Minijobber die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber erhalten (weil dieser z. B. ausschließlich nur Minijobber beschäftigt), muss er eine Steuererklärung abgeben, um in den Genuss der EPP zu kommen.

Sonstige Einkünfte wenn kein Arbeitnehmer

Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als "sonstige Einkünfte" zu behandeln (§ 22 Nr. 3 EStG). Allerdings findet die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 256 EUR keine Anwendung. Wird die EPP über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zwingend, und es wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Dies deshalb, um die nachträgliche Versteuerung der EPP durchzuführen.

Teil 5: Anrechung und Beispiele

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