Einführung und Anspruchsberechtigung


 Energiepreispauschale: Anspruchsberechtigung

Das Top-Thema erläutert die wichtigsten Fakten zur Energiepreispauschale (EPP), die Bevölkerungsgruppen entlasten soll, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen.

Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur EPP aktualisiert. Daher wurden die Erläuterungen zur Energiepreispauschale mit Stand 20.7.2022 angepasst.

Einführung

Aufgrund gestiegener Energiepreise wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 9.6.2022 auf den Weg gebracht, welches teilweise auch rückwirkende Änderungen enthält. U. A. wird der Grundfreibetrag rückwirkend angehoben, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend (auf 1.200 EUR) erhöht und die eigentlich erst am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Entfernungspauschale - ab dem 21. Entfernungskilometer – i. H. von 0,38 EUR vorgezogen.

Es wurde aber auch eine i. d. R. steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) i. H. von 300 EUR beschlossen, welche in den § 112 ff. EStG geregelt ist. Der Anspruch auf die EPP ensteht am 1.9.2022. Der 1.9.2022 ist aber nicht der fixe Auszahlungstermin oder ein Stichtag für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

Das BMF hat hat aktuell mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Energiepreispauschale abgestimmt. Es werden u. a. Fragen zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht beantwortet.

Tipp der Redaktion: Online-Seminar

Im Online-Seminar "Energiepreispauschale und weitere Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022" am 24.8.2022 (15:00 Uhr) werden die zahlreichen neuen Fragen, die die Energiepreispauschale auslöst, angesprochen.

Informationen und Anmeldung

Anspruchsberechtigung bei Energiepreispauschale

Anspruch auf die EPP haben alle Personen (bei Ehegatten dann z. B. ggf. Auszahlung/Anrechnung der doppelten EPP), die während des Jahres 2022 (teilweise) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren (also z. B. auch Grenzpendler) und im Jahr 2022 Einkünfte aus

  • § 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft),
  • § 15 EStG (Gewerbebetrieb),
  • § 18 EStG(selbständige Arbeit, auch steuerfreie Einkünfte als z. B. Übungsleiter) oder
  • § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung, Arbeitslohn aus "früheren Dienstleistungen" wie z. B. Versorgungsbezüge sind kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung.).

beziehen (unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den maßgeblichen Einkünften nach § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zusteht). Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.

Hinweis: Zu den gewerblichen Einkünften gehören z. B. Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Wird die Vereinfachungsregel des Finanzverwaltung (s. hierzu die News "Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken")in Anspruch genommen, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.

Arbeitnehmer

Zu den Arbeitnehmern gehören u. a. auch

  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte,
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug),
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit .

Dienstverhältnis unter Angehörigen

Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden (angemeldeter Minijob für z. B. 2 bis 3 Monate würde ausreichen). Es ist aber davon auszugehen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen vom Finanzamt überprüft werden.

Für die Anerkennung von Dienstverhältnissen gelten die allgemeinen Grundsätze. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Wird nur ein Pro Forma Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z. B. Gefälligkeitsverhältnis), besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Rentner nur mit weiteren Einkünften

Rentner und Versorgungsempfänger können nur dann eine EPP erhalten, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen. Entsprechendes gilt für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.

Teil 2: Festsetzung und Auszahlung Arbeitnehmer/Arbeitgeber

Schlagworte zum Thema:  Energie, Einkommensteuer