Festsetzung und Auszahlung Arbeitnehmer/Arbeitgeber


Energiepreispauschale: Festsetzung und Auszahlung

Die Energiepreispauschale (EPP) wird entweder über den Arbeitgeber ausgezahlt, im Rahmen der Minderung der Vorauszahlungen zum 10.9.2022 berücksichtigt oder im Veranlagungsverfahren festgesetzt. In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Hierfür ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich.

Abwicklung Arbeitnehmer

Ob die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, ist anhand der übermittelten Lohnsteuerbescheinigung (außer bei Minijobbern) überprüfbar. Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung nämlich mit dem Großbuchstaben E anzugeben. So kann eine Doppelberücksichtigung vermieden werden. Bei Minijobbern muss in der Einkommensteuererklärung (sofern eine abgegeben wird) angegeben werden, ob eine Auszahlung über den Arbeitgeber bereits erfolgt ist.

Auszahlung grundsätzlich im September

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung grundsätzlich im September durch den (inländischen) Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt im Rahmen seines ersten Dienstverhältnisses (bei Minijobbern muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt) beschäftigt ist (selbst wenn der Arbeitnehmer z. B. von Januar bis September Krankengeld bezieht, hat der Arbeitgeber die Auszahlung zu veranlassen). Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, kann die Auszahlung auch mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgen.

Wann über Veranlagungsverfahren?

Eine Festsetzung über das Veranlagungsverfahren erfolgt z. B. nur dann, wenn

  • am 1.9.2022 kein aktives Dienstverhältnis vorliegt,
  • der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt,
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist,
  • der Arbeitgeber aufgrund jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung auf eine Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat.

Der Arbeitgeber ist beispielsweise dann von der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er ausschließlich "Minijobber" beschäftigt, für die er die Pauschalsteuer i. H. von 2 % an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet.

Zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer aus, findet sie in der Einkommensteuerveranlagung keine Berücksichtigung mehr (siehe auch zur Ergänzung Kapitel "Steuerpflicht"). Es entsteht auch keine Steuererklärungspflicht.

Hinweis: Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um "Arbeitslohn" oder "Arbeitsentgel"“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.

Erstattung beim Arbeitgeber

Die Arbeitgeber bekommen die EPP erstattet. Sie können sie vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die

-    bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12.9.2022 (weil der 10.9.2022 ein Samstag ist),
-    bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.10.2022,
-    bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.1.2023.

anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber erstattet. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Das Finanzamt könnte aber nach § 226 AO aufrechnen, wenn noch Steuerrückstände bestehen.

Teil 3: Gewinneinkünfte/Minderung Vorauszahlungen

Schlagworte zum Thema:  Energie, Arbeitnehmerbesteuerung, Einkommensteuer