Arbeitslohnrückzahlungen sind negative Einnahmen, die entweder tatsächlich zurückgezahlt oder mit noch zu zahlendem Arbeitslohn verrechnet werden. Rückzahlungen von Arbeitslohn lösen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche Folgen aus: Während die Rückzahlung bei der Lohnsteuer erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses berücksichtigt wird, erfolgt die Korrektur bei der Sozialversicherung rückwirkend.
Arbeitsrecht: Die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Rückforderung des Arbeitsentgelts kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder aus Schadensersatzgesichtspunkten ergeben.
Lohnsteuer: Arbeitslohnrückzahlungen sind negative Einnahmen aus § 19 EStG. § 11 Abs. 2 EStG bestimmt, wann die Rückzahlung wirksam ist; gem. BFH, Urteil v. 7.11.2006, VI R 2/05, BStBl 2007 II S. 315 ist die Rückzahlung von Arbeitslohn erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses zu berücksichtigen. Zu beachten sind außerdem die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze, dass auch irrtümliche Gehaltszahlungen zum Arbeitslohn gehören (BFH, Urteil v. 4.5.2006, VI R 17/03, BStBl 2006 II S. 830), ebenso Zahlungen, die der Arbeitgeber in Erfüllung einer vermeintlichen Rechtspflicht leistete (BFH, Urteil v. 4.5.2006, VI R 19/03, BStBl 2006 II S. 832).
Sozialversicherung: Die Regelungen für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge finden sich in § 26 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Zurückgezahlte Lohnbezüge | frei | frei |
Rückzahlung von steuer- oder sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn (führt zu einer Lohnsteuerminderung oder negativer Lohnsteuer) | pflichtig | pflichtig |
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