Die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln ergibt sich aus der grundgesetzlich garantierten Vertragsfreiheit. Solche Klauseln können auch im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. Es muss sich allerdings stets um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handeln, die er dem Arbeitnehmer vertraglich oder aufgrund einer Vereinbarung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gewährt.
In Betracht kommen Rückzahlungsklauseln, die den Arbeitnehmer verpflichten, falls er vor einem festgelegten Zeitpunkt die Firma verlässt, Aus- und Fortbildungskosten, Umzugskosten, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder andere Boni zurückzuzahlen. Rückzahlungsklauseln müssen nicht zwingend schriftlich vereinbart werden. Aus Beweisgründen wird jedoch dringend empfohlen, Rückzahlungsvereinbarungen schriftlich zu schließen. Rückzahlungsvereinbarungen über die Erstattung von Ausbildungs- oder Fortbildungskosten sollten vor der Aufnahme der Qualifikationsmaßnahme und vor einer kostenpflichtigen Beauftragung vereinbart werden. Der Arbeitnehmer soll frei entscheiden können, ob er sich entsprechend der Rückzahlungsvereinbarung an den Betrieb binden will.
Entsprechende Vereinbarungen sind im Übrigen immer vor Beginn der Aus- bzw. Weiterbildung abzuschließen.
Werden die Rückzahlungsklauseln einzelvertraglich vereinbart, unterliegen sie der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Sie müssen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB inhaltlich möglichst klar und eindeutig abgefasst werden. Im Einzelnen:
- Es muss die Bindungsdauer, d. h. bis zu welchem Zeitpunkt eine Rückzahlungsverpflichtung besteht und innerhalb welchen Zeitraums sich der zurückzuzahlende Betrag pro Monat der Laufzeit der Rückzahlungsverpflichtung ermäßigt, mit aufgenommen werden.
- Die durch die Fortbildung entstehenden bzw. die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten müssen dem Grunde und der Höhe nach bezeichnet werden.
- Die Voraussetzung der Rückzahlungsverpflichtung muss genau beschrieben werden: Bei einer betriebsbedingten und ggf. auch personenbedingten Kündigung des Arbeitgebers kommt eine Rückzahlungsklausel für Aus- beziehungsweise Fortbildungs- sowie Umzugskosten nicht in Betracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Ausbildungsbeihilfen dann zulässig, wenn diese Verpflichtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entspricht.
Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Zahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die an eine von ihm ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, können im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einzuschränken, muss einerseits die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen. Letzteres ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhält. Insgesamt muss die Erstattungspflicht – auch dem Umfang nach – dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat.
Die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb des Betriebs des ausbildenden Arbeitgebers verwerten und beruflich aufsteigen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine in der Praxis anerkannte Qualifikation erwirbt.
Demgegenüber ist eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel dann unzulässig, wenn die Aus- oder Weiterbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder es lediglich um die Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder die Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten geht.
Will der Arbeitgeber eine Rückzahlungsklausel vereinbaren, muss er dem Arbeitnehmer bei länger andauernden Ausbildungsmaßnahmen (Studiengang...