Rückzahlungsklauseln können vereinbart werden, um den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung überzahlter Vergütung zu sichern. Der Rückerstattungsanspruch besteht aber nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich eine zu hohe Vergütung auszahlt, z. B. wegen falscher Berechnungen oder der irrigen Annahme über das Bestehen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Weiß der Arbeitgeber hingegen, dass der Arbeitnehmer mehr Lohn oder Gehalt erhält, als ihm zusteht – z. B. auch wegen bewusst zu hoher Eingruppierung –, scheidet der Rückforderungsanspruch nach § 814 BGB aus. Entscheidend ist eine positive Kenntnis des Arbeitgebers; es genügt nicht, dass der Arbeitgeber dies hätte erkennen können. Daher ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, aktiv Auskünfte über das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung einzuholen, um eine überzahlte Entgeltfortzahlung zu vermeiden. Es kommt auf den Wissensstand des Arbeitgebers selbst an. Der Arbeitnehmer ist hierfür beweispflichtig. Eine Zurechnung der Kenntnis anderer Personen entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. An einem widersprüchlichen Verhalten fehlt es daher, wenn der leistende Vertreter des Arbeitgebers die Anpassung einer laufenden Vergütung an geänderte vertragliche Umstände deshalb unterlässt, weil ihm diese von einem anderen Vertreter des Arbeitgebers versehentlich nicht mitgeteilt werden.
Die Ursache der Überzahlung kann auch in der fälschlichen Einordnung eines Arbeitsverhältnisses als freies Mitarbeiterverhältnis liegen. In solchen Fällen ist – soweit es dem Arbeitnehmer nicht gelingt, Gegenteiliges darzulegen – davon auszugehen, dass das vorgesehene Honorar regelmäßig über derjenigen Vergütung liegt, die bei bewusster Gestaltung als Arbeitsverhältnis vereinbart worden wäre. Die Differenz ist dann nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen.
Kommt es zur Überzahlung von Vergütungsbestandteilen, so kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Rückerstattung der zu viel gezahlten Vergütung verlangen. Dies gilt auch für etwa versehentlich ausgezahlte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Anspruchsgrundlage sind die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Diesem Anspruch des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Einrede des Wegfalls der Bereicherung (Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB) entgegensetzen. Eine Rückzahlungspflicht besteht dann nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Rückzahlungsverlangens nicht mehr um den überzahlten Betrag bereichert ist. Hierfür ist der Arbeitnehmer grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Beruft sich der Arbeitnehmer auf Entreicherung, so hat die Rechtsprechung zu seinen Gunsten Beweiserleichterungen anerkannt. Der Arbeitnehmer wird von seiner Darlegungslast frei, wenn
- die Überzahlung nur geringfügig ist und
- der Arbeitnehmer nur über ein mittleres oder geringes Einkommen verfügt.
Ob die Überzahlung geringfügig ist, wird von den Gerichten oftmals nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Verwaltungsvorschriften für die Rückforderung überzahlter Bezüge beurteilt. Danach liegt eine nur geringfügige Überzahlung vor, wenn diese
- bei laufenden Leistungen 10 % des rechtmäßigen Vergütungsbetrags im maßgeblichen Zeitabschnitt (Monat), höchstens 153,39 EUR (zum Zeitpunkt des maßgebenden BAG-Urteils 300 DM) nicht übersteigt;
- bei einmaligen Leistungen 10 % des zustehenden Betrags, höchstens 153,39 EUR (zum Zeitpunkt des maßgebenden BAG-Urteils 300 DM)
nicht überschreitet.
Will der Arbeitgeber in solchen Fällen den Entreicherungseinwand nicht akzeptieren, hat er darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind oder der Arbeitnehmer die überzahlten Bezüge nicht durch Anhebung seines Lebensstandards verbraucht hat.
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung unterliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Bei irrtümlicher Einordnung eines Rechtsverhältnisses als freies Mitarbeiterverhältnis beginnt die Verjährungsfrist erst ab Feststehen des Arbeitnehmerstatus zu laufen.
Ausschluss der Berufung auf Wegfall der Bereicherung
Ist bei einer Gratifikationszahlung in zulässiger Weise vereinbart worden (also kein formularmäßiger Arbeitsvertrag), dass der Arbeitnehmer diese zurückzahlen muss, wenn er bis zu einem bestimmten Kündigungszeitpunkt ausscheidet, kann er gegenüber einem Rückzahlungsverlangen des Arbeitgebers nicht den Einwand des Wegfalls der Bereicherung erheben. In diesem Fall ist in der Gratifikationsregelung bereits ein ausdrücklicher Rechtsgrund für die Rückzahlung enthalten, der eine Anspruchsgrundlage für die Rückgewähr der Leistung ist. Da in diesem Fall § 812 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheidet, entfällt für den Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, die Einrede des Wegfalls der Bereicherung zu erheben.
Eine tarifliche Rückzahlungsregelung steht dem Entreicherungseinwand ebenfalls entgegen, da die Rückabwicklung sich auch dann nicht nach Bereicherungsrecht bestimmt.
Ist die Rück...