Ausnahmen sind in bestimmten Branchenzweigen möglich, wenn jede Verkürzung der Ruhezeiten innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Mögliche Ausnahmen

Eine Verkürzung der Dauer der Ruhezeit um bis zu einer Stunde ist insbesondere in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung möglich.

In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen können Kürzungen der Ruhezeiten durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.[2] Unterbricht ein Beschäftigter in den genannten Branchen seine Ruhezeit während der Rufbereitschaft, beginnt die Ruhezeit nach Beendigung der Arbeitsleistung daher nicht erneut. Die Arbeitsleistung während der Ruhezeit darf jedoch nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen. Somit muss eine Mindestruhezeit von 5 ½ Stunden eingehalten werden. Arbeitszeiten während der Rufbereitschaft können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Ein Zeitraum, innerhalb dessen der Ausgleich zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Ausgleich kann auch während einer anderen Rufbereitschaft erfolgen, soweit keine Arbeitsleistung während dieses Dienstes erbracht wird.

Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass z. B. Ärzte und Krankenschwestern trotz Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft planmäßig im Anschluss an diese Dienste ihre Tätigkeit aufnehmen können.

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