Nach § 7 Abs. 1 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden,

  • abweichend von § 3 ArbZG die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt[1],
  • einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen[2],
  • abweichend von § 4 Satz 2 ArbZG die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen[3],
  • abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG Ruhezeit um bis zu 2 Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird[4],
  • abweichend von § 6 Abs. 2 ArbZG die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt[5],
  • einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen[6],
  • den Beginn des 7-stündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 ArbZG auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.[7]

Sofern der Gesundheitsschutz durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, können nach § 7 Abs. 2 ArbZG abweichend von § 5 ArbZG die Ruhezeiten insbesondere an die besonderen Erfordernisse der Rufbereitschaft, der Landwirtschaft in Bestellungs- und Erntezeiten und an die besondere Eigenart der Tätigkeit in Pflegeeinrichtungen angepasst werden.

 
Wichtig

Übernahme durch nicht tarifgebundenen Arbeitgeber

Im Geltungsbereich eines der in § 7 Abs. 1, 2 und 2a genannten Tarifverträge können die abweichenden tarifvertraglichen Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden.[8]

In Bereichen, in denen Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden (z. B. Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer, Unternehmens- und Steuerberater, Verbände und Gewerkschaften), können Ausnahmen von der Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.[9]

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