Die Richtlinie 2003/88/EG regelt etliche Teilaspekte der Arbeitszeit. Auch hier wird grundsätzlich unterschieden zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit.[1] Arbeitszeiten sind dabei dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.[2]

Die Arbeitszeitgrenzen haben dabei für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zwingenden Charakter und können außerhalb der ausdrücklich normierten Ausnahmen nicht gelockert werden.

Die tägliche Mindestruhezeit beträgt 11 zusammenhängende Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum.[3]

 
Hinweis

Tägliche und wöchentliche Ruhezeit

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil[4] klargestellt, dass die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit, gemäß der Art. 3 und 5 der RL 2003/88/EG, zwei autonome Rechte sind, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Die tägliche Ruhezeit ermöglicht es Arbeitnehmern, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückzuziehen. Die wöchentliche Ruhezeit ermöglicht es Arbeitnehmern, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen. Arbeitnehmern ist folglich die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten.[5]

Daraus folgt außerdem, dass die tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern zu dieser hinzukommt, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Das ist auch dann der Fall, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger ist als unionsrechtlich vorgegeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge