Unterbleibt der Steuerabzug wegen der Steuerbefreiung, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen, da die steuerfreien Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen.[1] Das Finanzamt kann dabei die als steuerfrei behandelten Einkünfte überprüfen und gegebenenfalls korrigieren, es ist dabei nicht an eine fehlerhaft erteilte Freistellungsbescheinigung gebunden.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge