Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann im Tätigkeitsstaat Russland nur besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Russland ausübt.[1] In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei.[2]

Trotz Ausübung der Tätigkeit in Russland gilt dies jedoch nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer sich in Russland insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, aufhält und
  • der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Russland ansässig ist, und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Russland hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern.[3] Deutschland hat dann ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn aus der Ausübung der Tätigkeit in Russland in Deutschland also besteuert oder steuerfrei gestellt.

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