§§ 1 - 100 Teil 1 Personalvertretungen
§§ 1 - 11 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Angehörigen der Dienststelle im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen.
(2) 1Sie haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. 2Ist durch eine Maßnahme der Dienststelle ein Recht des Personalrats verletzt worden und stimmt der Personalrat der Maßnahme nicht nachträglich zu, sind ihre Folgen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder öffentliche Interessen entgegenstehen, rückgängig zu machen.
(3) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Dienststelle und Personalrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(4) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.
(5) 1Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. 2Dazu zählt insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aufgrund rassistischer Zuschreibungen oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(6) 1Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen. 2Die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
§ 3 Ausschluss abweichender Regelungen
Durch Tarifvertrag oder durch Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. |
Angehörige oder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
a) |
die Beamtinnen und Beamten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind, mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, |
b) |
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder aufgrund eines außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden, |
c) |
die Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die zu einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat, |
d) |
die Richterinnen und Richter auf Probe und die Richterinnen und Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind, |
e) |
wer zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen und infolgedessen in ein öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land mit der Dienstbezeichnung Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar aufgenommen wurde, |
|
2. |
Dienststellen, vorbehaltlich des § 6, die einzelnen Behörden, die Verwaltungsstellen und die Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen, |
3. |
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte, |
4. |
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, |
5. |
Auszubildende die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst und die Angehörigen, die sich in beruflicher Ausbildung befinden. |
§ 5 Gruppen
1Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. 2Die in § 4 Nummer 1 genannten Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gehören zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
§ 6 Dienststellen
(1) Die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden bilden mit den ihnen nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau und nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.
(2) 1Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Die oberste Dienstbehörde kan...