Für bestimmte betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde, Kunden, fremde und eigene Arbeitnehmer wird die Pauschalbesteuerung durch den Unternehmer bzw. Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zugelassen.[1]
Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile wird anstelle des üblichen Endpreises auf die Aufwendungen (tatsächlichen Kosten) des Zuwendenden zuzüglich der Umsatzsteuer abgestellt.[2]
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