Eine andere Beurteilung der Beitragsleistungen zu Direkt- und Gruppenunfallversicherungen gilt, wenn der Arbeitnehmer bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigt ist und dieser als Arbeitgeber unentgeltlichen oder verbilligten Versicherungsschutz gewährt. In diesen Fällen begründet der Versicherungsschutz eine Dienstleistung im Sinne der Regelung für Belegschaftsrabatte.[1]

Unentgeltlicher bzw. verbilligter Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber als Versicherungsunternehmen wird deshalb in diesem Fall beim Arbeitnehmer zu einem Sachbezug, der im Rahmen des Rabattfreibetrags von 50 EUR monatlich steuerfrei bleiben kann. Zur Bewertung des geldwerten Vorteils aus dem verbilligten Versicherungsschutz ist auf den üblichen Kaufpreis abzustellen, den ein Fremder für die konkrete Versicherung auf dem Markt zu zahlen hat.[2] Soweit funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Produkte anderer Unternehmen am Markt billiger angeboten werden, ist dies ohne Bedeutung.

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