Freie Verpflegung
Personenkreis |
Frühstück |
Mittagessen |
Abendessen |
Verpflegung insgesamt |
EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
volljährige Arbeitnehmer |
mtl. |
56,00 |
107,00 |
107,00 |
270,00 |
ktgl. |
1,87 |
3,57 |
3,57 |
9,00 |
Jugendliche und Auszubildende |
mtl. |
56,00 |
107,00 |
107,00 |
270,00 |
ktgl. |
1,87 |
3,57 |
3,57 |
9,00 |
volljährige Familienangehörige |
mtl. |
56,00 |
107,00 |
107,00 |
270,00 |
ktgl. |
1,87 |
3,57 |
3,57 |
9,00 |
Familienangehörige vor Vollendung des 18. Lebensjahres |
mtl. |
44,80 |
85,60 |
85,60 |
216,00 |
ktgl. |
1,50 |
2,86 |
2,86 |
7,20 |
Familienangehörige vor Vollendung des 14. Lebensjahres |
mtl. |
22,40 |
42,80 |
42,80 |
108,00 |
ktgl. |
0,75 |
1,43 |
1,43 |
3,60 |
Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres |
mtl. |
16,80 |
32,10 |
32,10 |
81,00 |
ktgl. |
0,56 |
1,07 |
1,07 |
2,70 |
Wert der an Familienangehörige abgegebenen Sachbezüge: Anzusetzen sind ausschließlich die o. g. Beträge für Angehörige. Es erfolgt keine Addition mit dem Sachbezugswert für Beschäftigte. Lediglich für unmittelbar dem Arbeitnehmer selbst zur Verfügung gestellte Verpflegung werden die Sachbezugswerte "volljährige Arbeitnehmer" bzw. "Jugendliche und Auszubildende" angesetzt.
Freie Unterkunft
Sachverhalt |
Unterkunft allgemein |
Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft |
Unterkunft belegt mit |
EUR |
EUR |
A |
1 Beschäftigtem |
mtl. |
241,00 |
204,85 |
ktgl. |
8,03 |
6,83 |
2 Beschäftigten |
mtl. |
144,60 |
108,45 |
ktgl. |
4,82 |
3,62 |
3 Beschäftigten |
mtl. |
120,50 |
84,35 |
ktgl. |
4,02 |
2,81 |
mehr als 3 Beschäftigten |
mtl. |
96,40 |
60,25 |
ktgl. |
3,21 |
2,01 |
B |
1 Beschäftigtem |
mtl. |
204,85 |
168,70 |
ktgl. |
6,83 |
5,62 |
2 Beschäftigten |
mtl. |
108,45 |
72,30 |
ktgl. |
3,62 |
2,41 |
3 Beschäftigten |
mtl. |
84,35 |
48,20 |
ktgl. |
2,81 |
1,61 |
mehr als 3 Beschäftigten |
mtl. |
60,25 |
24,10 |
ktgl. |
2,01 |
0,80 |
A = Volljährige Arbeitnehmer
B = Jugendliche und Auszubildende
Erläuterungen
Sachbezüge im Teilmonat
Wird der anzusetzende Sachbezugswert für einen Teil-Entgeltabrechnungszeitraum ermittelt, sind die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer (19 Jahre) nimmt am 15.1. eine Beschäftigung in den alten Bundesländern auf und wird bei freier Verpflegung und freier Unterkunft in den Arbeitgeberhaushalt aufgenommen. |
Verpflegung |
9,00 x 17 Tage = |
153,00 EUR |
Unterkunft |
6,83 x 17 Tage = |
116,11 EUR |
Sachbezugswert insgesamt |
269,11 EUR |
Besonderheiten bei freier Unterkunft
Wäre es nach Lage des Einzelfalls unbillig, den Wert der Unterkunft nach den Tabellenwerten zu bestimmen, kann die Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.
Der Wert der Unterkunft wird für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgelegt.
Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Wird ausschließlich die Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegt dagegen keine "Aufnahme" in den Arbeitgeberhaushalt vor und der ungekürzte Unterkunftswert ist anzusetzen.
Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z. B. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen etc. dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten und eine Gemeinschaftsküche oder Kantine. Allein eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen.
Abgrenzung Unterkunft und Wohnung
Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Es muss eine Wasserversorgung und -entsorgung, eine Kochgelegenheit, vergleichbar einer Küche, sowie eine Toilette vorhanden sein. Ein 1-Zimmer-Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum stellt somit eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Können mehrere Arbeitnehmer eine Wohnung zur gemeinsam nutzen (Wohngemeinschaft), stellt dies keine freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft dar.
Ortsüblicher Mietpreis oder Quadratmeterpauschale
Für eine freie Wohnung ist kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt – es ist grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Es unterbleibt ein Sachbezugsansatz, wenn die genaue Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete und dieser nicht mehr als 25 EUR/qm ohne umlagefähige Betriebskosten beträgt.
Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann im Jahr 2022 die Wohnung mit 4,23 EUR monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,46 EUR monatlich je Quadratmeter bewertet werden.
Betriebsverpflegung
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jugendliche und Auszubildende nachstehende Beträge anzusetzen:
Frühstück |
1,87 EUR |
|
Mittag-/Abendessen |
3,57 EUR |
|