OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 15.4.2015, Kurzinformation LSt Nr. 3/2015
Mit der Aktualisierung der Kurzinformation für den Lohnsteuer-Außendienst Nr. 02/2012 vom 24.4.2014 wurde darauf hingewiesen, dass die beim Bundesfinanzhof zum Anwendungsbereich des § 37b EStG revisionsanhängigen FG-Verfahren mittlerweile entschieden sind.
Der BFH hat in den bislang noch nicht veröffentlichten Grundsatzentscheidungen (drei Urteile vom 16.10.2013, VI R 52/11, VI R 57/11 und VI R 78/12 sowie ein Urteil vom 12.12.2013, VI R 47/12) klarstellende Aussagen im Hinblick auf die Auslegung der Rechtsnorm getroffen. Unter die Pauschalierungsvorschrift fallen demnach nur Zuwendungen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Damit widersprach der BFH gerade der in Bezug auf die pauschalierende Abgeltung von Sachzuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.
Im Hinblick auf die pauschalierende Abgeltung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegebenen Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) ergeben sich im Ergebnis keine Änderungen durch die Rechtsprechung (vgl. Ziffer 3 des BMF-Schreibens vom 29.4.2008, BStBl 2008 I S. 566).
Mit Urteil vom 16.10.2013, VI R 57/11, hat der BFH entschieden, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
Die Leitsätze zu diesem Urteil lauten:
- § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
- § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
Mit Urteil vom 16.10.2013, VI R 52/11, hat der BFH entschieden, dass sich § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig davon bezieht, ob sie den Wert von 35 EUR über- oder unterschreiten. Voraussetzung ist gleichwohl, dass der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt.
Die Leitsätze zu diesem Urteil lauten:
- § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst die Einkommensteuer, die durch Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt.
- § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet.
Mit Urteil vom 16.10.2013, VI R 78/12, hat der BFH entschieden, dass § 37b Abs. 2 EStG die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer erfasst, soweit sie grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind.
Die Leitsätze zu diesem Urteil lauten:
- § 37b Abs. 2 EStG erfasst die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit die Zuwendungen grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
- § 37b Abs. 1 i.V.m. § 37b Abs. 2 EStG erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
- Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.
Mit Urteil vom 12.12.2013, VI R 47/12, hat der BFH entschieden, dass § 37b EStG ausdrücklich die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraussetzt und darüber hinaus fordert, dass diese Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.
Der Leitsatz zu diesem Urteil lautet:
Betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.
Die Finanzverwaltung wird auf diese, die bisherige Anwendung des § 37b EStG z.T. einschränkenden Entscheidungen des BFH reagieren und das Einführungsschreiben vom 29.4.2008 (BStBl 2008 I S. 566) unter Berücksichtigung der Urteilsgrundsätze entsprechend anpassen und die Urteile im Bundessteuerblatt II veröffentlichen.
Nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferatsleiter des Bun...