(1) 1Vor Abgabe eines Stimmzettels durch den Wahlvorstand an den Wahlberechtigten ist festzustellen, ob dieser in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Die Stimmabgabe ist in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann.

 

(3) 1Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. 2Vor Beginn der Stimmabgabe sind die leeren Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen.

 

(4) Findet Gruppenwahl statt, ist die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchzuführen.

 

(5) 1Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. 2Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlhelfer dürfen nicht als Person nach Satz 1 bestimmt werden. 3Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe. 4Die nach Satz 1 bestimmte Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

(6) 1Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder ein Mitglied und ein Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sein. 2Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 3Der Wahlvorstand teilt mit dem Wahlausschreiben mit, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind.

 

(7) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.

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