(1) 1Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen

 

1.

den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,

 

2.

eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

 

3.

einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk "Briefwahl" trägt,

 

4.

ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl

auszuhändigen oder zu übersenden. 2Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens und der Vorschlagslisten beizufügen.

 

(2) Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung nach Absatz 1 in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(3) 1Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er

 

1.

den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und gefaltet in den Wahlumschlag legt,

 

2.

die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

 

3.

den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und hiervon getrennt die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) in dem zugegangenen Freiumschlag (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. 2Der Wähler hat auf dem äußeren Umschlag seinen Namen und seine Anschrift anzugeben.

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