Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer rückwirkenden Beendigung der Elternzeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beendigung der Elternzeit kann auch rückwirkend erklärt werden und erfolgen.

 

Normenkette

MuSchG § 14 Abs. 1; BEEG § 16 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Entscheidung vom 16.12.2014; Aktenzeichen 3 Ca 1153/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 16.12.2014 - 3 Ca 1153/14 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 4.706,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014 zu zahlen,

2. der Übertragung eines Anteils von 4 Monaten und 3 Tagen Elternzeit für das erstgeborene Kind der Klägerin, ..., auf einen Zeitraum nach dem 19.12.2013 zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten - nach Klagerücknahme im Übrigen - über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin 4.706,46 € Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzlohn für die Zeit vom 14.08.2013 bis zum 20.11.2013 zu zahlen sowie über die Zustimmung zur Übertragung eines Anteils von 4 Monaten und 3 Tagen Elternzeit auf einen Zeitpunkt nach dem 19.12.2013.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.10.2005 beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Geburt ihres ersten Kindes befand sie sich bis zum 18.12.2012 in Elternzeit, die übereinstimmend bis zum 18.12.2013 verlängert wurde. Nach der Geburt des zweiten Kindes am 13.09.2013 beantragte sie Elternzeit bis zum 12.09.2015, welches die Beklagte bestätigte. Im dem Zeitraum vom 14.08.2013 bis zum 20.11.2013 erhielt die Klägerin Mutterschutzlohn, jedoch nicht den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzlohn.

Mit Schreiben vom 16.05.2014 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die vorzeitige Beendigung der Elternzeit hinsichtlich des ersten Kindes zum 13.08.2013. Nachdem die Beklagte sich diesem Ansinnen entgegenstellte, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.07.2014 - bei Gericht eingegangen am 21.07.2014 - die streitgegenständliche Klage.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten zustehe. Die Beklagte habe in einer Broschüre "Wenn die kleinen Dinge zu den wichtigsten werden" unter Punkt 8 mitgeteilt, dass während der erneuten Mutterschutzfrist von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld gezahlt werde, der sonst übliche Zuschuss des Arbeitgebers aber entfalle, da das Arbeitsverhältnis während der noch bestehenden Elternzeit ruhe (vgl. Bl. 10 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.067,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Übertragung eines Anteils von vier Monaten und drei Tagen Elternzeit auf das erstgeborene Kind der Klägerin, ..., auf einen Zeitpunkt nach dem 19.12.2013 zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe die vorzeitige Beendigung der Elternzeit verspätet mitgeteilt. Zum Schadensersatz sei sie nicht verpflichtet, da sie keine Beratung erteilen müsse. Angaben in deren Broschüre seien grundsätzlich zutreffend. Lediglich der Sonderfall des § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG sei nicht aufgenommen worden.

Mit Urteil vom 16.12.2014, welches der Klägerin am 07.01.2015 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist am 19.01.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.04.2015 mit einem am 02.04.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, sie habe rechtzeitig von dem aus § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG resultierenden Recht, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, Gebrauch gemacht. Im Übrigen sei die Beklagte zu Schadensersatz verpflichtet, weil sie über dieses Recht fehlerhaft informiert habe.

Die Klägerin beantragt - nach Klagerücknahme im Übrigen -,

das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 16.12.2014 - 3 Ca 1153/14 - abzuändern,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.706,46 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.06.2014 zu zahlen,

2. der Übertragung eines Anteils von vier Monaten und drei Tagen Elternzeit auf das erstgeborene Kind der Klägerin, ..., auf einen Zeitraum nach dem 19.12.2013 zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihrer Rechtsansichten als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftätze ergänzend Bezug genommen (§ 69 ArbGG).

 

Entscheidungsgründe

Die bereits nach dem Beschwerdewert statthafte (64 Abs.1 und 2 ArbGG), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung...

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