Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Fahrkosten zur Arbeitsstelle während einer stufenweisen Wiedereingliederung. keine Kostenübernahme durch Krankenkasse. Erstattung im Zusammenhang mit einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten medizinischen Rehabilitationsleistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Fahrkosten zur Arbeitsstelle während einer stufenweisen Wiedereingliederung sind zwar nicht nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Sie sind aber nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu übernehmen, wenn die stufenweise Wiedereingliederung im Zusammenhang mit einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten medizinischen Rehabilitationsleistung steht.

2. Die stufenweise Wiedereingliederung ist keine (Sach-)Leistung eines Rehabilitationsträgers. Sie ist einem Rehabilitationsträger aber dann zuzurechnen, wenn sie mit einer von ihm bewilligten medizinischen Rehabilitationsleistung in einem so engen Zusammenhang steht, dass sie Bestandteil einer einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt.

3. Fahrkosten zur Arbeitsstelle können auch dann nach Rentenversicherungsrecht zu übernehmen sein, wenn statt der bewilligten medizinischen Rehabilitationsleistung nur die stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt wird.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Mai 2020 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2019 verurteilt, der Klägerin 672,00 EUR zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle während einer stufenweisen Wiedereingliederung ins Erwerbsleben.

Die 1970 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte und an einem Krankenhaus als Krankenschwester beschäftigte Klägerin war vom 22.04.2018 bis 11.08.2019 arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Wegen einer Krebserkrankung (Diagnose ICD-10-GM C50) befand sie sich vom 21.08.2018 bis 23.08.2018, vom 06.11.2018 bis 18.11.2018 und vom 28.01.2019 bis 04.02.2019 in stationärer Krankenhausbehandlung. Nach dem zweiten Krankenhausaufenthalt wurde ihr auf ihren Antrag vom 08.11.2018 durch den beigeladenen Rentenversicherungsträger eine stationäre Anschlussrehabilitation bewilligt (zuletzt mit Bescheid vom 20.05.2019), die die Klägerin letztlich nicht in Anspruch nahm.

Am 29.05.2019 erstellte die behandelnde Frauenärztin für die Klägerin einen ärztlichen Wiedereingliederungsplan, nach dem vom 17.06.2019 bis 11.08.2019 eine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben stattfinden sollte. Diesem Plan stimmten die Klägerin und ihr Arbeitgeber zu, die Klägerin unter der Voraussetzung der Weiterzahlung von Krankengeld durch die Beklagte. Die Klägerin erschien in diesem Zeitraum planmäßig an insgesamt 40 Arbeitstagen an ihrem Arbeitsplatz (einfache Wegstrecke vom Wohnort 42 km) und erhielt für diesen Zeitraum weiter Krankengeld von der Beklagten.

Unter dem 14.08.2019 fragte die Klägerin bei der Beklagten nach dem Sachstand ihres Antrags vom 13.06.2019 auf Erstattung der für den Arbeitsweg im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung entstehenden Fahrkosten an. Mit Bescheid vom 19.08.2019 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 24.10.2019 lehnte die Beklagte die Übernahme von Fahrkosten ab. Nach § 60 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) übernähmen die Krankenkassen Fahrkosten nur im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Um eine solche Leistung handele es sich bei der stufenweisen Wiedereingliederung nach 74 SGB V nicht.

Dagegen hat die Klägerin am 12.11.2019 beim Sozialgericht (SG) Chemnitz Klage erhoben. Nach aktueller Rechtsprechung seien Fahrkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung von der Krankenkasse zu übernehmen; diese sei eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die sie - die Klägerin - fristgerecht beantragt habe. Dass sie keine der drei vom Rentenversicherungsträger bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch genommen habe, sei nicht ihr Verschulden, weil die Maßnahmen von den jeweiligen Rehabilitationskliniken abgelehnt worden seien.

Die Beklagte hat erwidert, Fahrkosten würden nach § 60 SGB V zu medizinischen Behandlungen übernommen und nicht zum Erreichen des Arbeitsplatzes. Die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V sei keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 60 Abs. 5 SGB V. Darüber hinaus liege ihr der von der Klägerin behauptete Antrag vom 13.06.2019 nicht vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Es fehle für die begehrte Fahrkostenerstattung an einem fristgerechten Antrag. Die Übernahme von Leistungen auch auf der Grundlage von §§ 44, 53 Neuntes Buch So...

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