Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Notwendigkeit bei der Bewilligung von Trennungskostenbeihilfe

 

Orientierungssatz

1. Zu den Mobilitätshilfen, die dem Hilfebedürftigen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme als Kosten für eine getrennte Haushaltsführung gewährt werden können, zählt als Ermessensleistung die Trennungskostenbeihilfe. Deren Bewilligung ist an das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit gebunden.

2. Mit den Mobilitätshilfen soll vor allem erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln scheitert. Eine Mobilitätshilfe ist folglich nicht notwendig, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde bzw. erfolgt wäre.

3. Hat der Hilfebedürftige seine Beschäftigung völlig unabhängig von der Mobilitätshilfe aufgenommen, so war sie zur Arbeitsaufnahme nicht notwendig. In einem solchen Fall ist Trennungskostenbeihilfe nicht zu bewilligen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 5. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe.

Der damals arbeitslose Kläger hatte am 16. August 2007 ein Vorstellungsgespräch bei der S. GmbH in W. . Über die Einstellung sollte am 17. August 2007 entschieden werden. Am 31. August 2007 schloss er mit dieser Firma einen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Drucker. Als Tag der Arbeitsaufnahme war der 10. September 2007, als Grundlage für den monatlich nachträglich zu zahlenden Lohn war ein Stundenlohn in Höhe von 15,58 EUR vereinbart. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31. September 2008 befristet.

Am 3. September 2007 stellte der Kläger drei Anträge auf Mobilitätshilfen. Der Antrag auf Gewährung von Reisekostenbeihilfe wurde mit Bescheid vom 6. September 2007 antragsgemäß beschieden. Den Antrag auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe anlässlich der Arbeitsaufnahme zum 10. September 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 ab, weil der Kläger seiner Mitwirkung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) nicht nachgekommen sei. Dem Antrag auf Gewährung von Umzugskostenbeihilfe für den Umzug am 19. Dezember 2007 entsprach die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 29. November 2007. Sie nahm diese Bewilligungsentscheidung jedoch später mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 zurück und lehnte den Antrag schließlich mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 ab. Gegen den zuletzt genannten Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 9. November 2007 legte der Kläger Widerspruch gegen den Trennungskostenhilfebescheid ein und reichte Unterlagen ein. Daraus ergibt sich unter anderem, dass der Kläger für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 30. November 2007 eine 1-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad in U. (Landkreis W. ) gemietet hatte. Aus einem Telefonvermerk eines Mitarbeiters der Beklagten vom 18. Dezember 2007 ergibt sich weiter, dass der Kläger seine Wohnung in L. mit Schreiben vom 14. August 2007 gekündigt hatte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar habe der Kläger seine Mitwirkung nachgeholt, jedoch lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde am 4. März 2008 zur Post gegeben.

Der Kläger hat am 7. April 2008 Klage erhoben. Er hat unter anderem vorgetragen, dass er erst ab dem 1. Januar 2008 eine seinen Wohnbedürfnissen angemessene Wohnung gefunden habe, in die er dann auch umgezogen sei.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2009 abgewiesen. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass die Trennungskostenbeihilfe nicht ausgezahlt werden könne, wenn ein Umzug erfolge. Für diesen Fall komme lediglich die Umzugskostenbeihilfe in Frage. Zudem sei das Tatbestandsmerkmal der getrennten Haushaltsführung nicht erfüllt, weil der Kläger von September bis Dezember 2007 als Einzelperson jeweils nur einen Haushalt habe führen können.

Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Juni 2009 zugestellte Urteil am 24. Juli 2009 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Ergänzend trägt er unter anderem vor, dass nach den maßgebenden Bestimmungen die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe neben der Trennungskostenbeihilfe nicht ausgeschlossen sei.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 5. Juni 2009 (Az.: S 25 AS 1229/08) wird abgeändert.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2008 wird aufgehoben.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Trennungskostenbeihilfe für die Zeit vom 1. September 2007 bis 13. Dezember 2007 in Höhe von 800,00 EUR (4 x 200,00 EUR) zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene En...

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