Berufsausbildungsbeihilfe: Anspruchsvoraussetzungen

Ein Auszubildender wohnte zusammen mit seiner Mutter und schloss nach Arbeitsaufnahme einen Untermietvertrag mit ihr ab. Sein Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe wurde abgelehnt, da er weiterhin im Haushalt der Mutter lebte. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, eine Förderung setze das Wohnen in einer eigenen, räumlich getrennten Wohnung voraus.

Der 1996 geborene Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner im SGB II-Bezug stehenden Mutter eine von dieser angemietete Drei-Zimmer-Wohnung in Bornheim. Anlässlich seiner Beschäftigungsaufnahme als Rettungssanitäter schloss er mit seiner Mutter zum 1.11.2017 einen Untermietvertrag. Danach mietete er zu einem Mietzins von 384,50 Euro in der von ihr angemieteten Wohnung ein möbliertes Schlafzimmer zur Untermiete an. Für Küche, Bad, WC, Keller und Stellplatz wurde ebenso wie für diverse Haushaltsgegenstände und Hausrat (Herd, Mini-Backofen, Mikrowelle, Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Stellplatz sowie Wohn- und Badezimmermöbel) Mitbenutzung vereinbart. Zum 1.8.2021 gab der Kläger seine Beschäftigung als Rettungssanitäter auf und begann eine dreijährige Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement. Seinen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab Aufnahme seiner Ausbildung lehnte die beklagte Agentur für Arbeit Düsseldorf ab. Das SG Köln wies seine folgende Klage ab. 

LSG: Keine Berufsausbildungsbeihilfe im Elternhaushalt

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das LSG nun zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht förderungsberechtigt, weil er nicht außerhalb des Haushalts seiner Mutter gewohnt habe. Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bedeute, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung lebe und darin einen eigenen Haushalt führe. Es bedürfe also nicht nur der Führung eines eigenen Haushalts in dem Sinne, dass der Auszubildende - wirtschaftlich - für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (u.a. Nahrung und Kleidung) selbst aufkomme. Erforderlich sei darüber hinaus ein - räumlich - getrenntes Wohnen in einer eigenen, abgegrenzten Wohnung. An einer solchen räumlich abgegrenzten Wohnung fehle es, wenn der Auszubildende gemeinsam mit einem Elternteil, welches Leistungen nach dem SGB II beziehe, als Wohngemeinschaft in der von dem Elternteil angemieteten Wohnung zur Untermiete wohne.

LSG NRW

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