Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III für August 2021 bis Januar 2023.
Der im 00.00.0000 geborene Kläger bewohnte seit September 2014 und auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit seiner Mutter eine von dieser angemietete Drei-Zimmer-Wohnung in X.. Beide bezogen ursprünglich als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Im Dezember 2016 und März 2017 forderte der SGB-II-Träger die Mutter des Klägers auf, die Unterkunftskosten zu senken, weil er diese (620 EUR Kaltmiete, 149 EUR Vorauszahlungen für Nebenkosten) für unangemessen hielt. Im November 2017 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Rettungssanitäter auf und stand seither - anders als seine Mutter - nicht mehr im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Anlässlich seiner Beschäftigungsaufnahme schloss er mit seiner Mutter zum 01.11.2017 einen Untermietvertrag. Danach mietete er in der von seiner Mutter angemieteten Wohnung ein möbliertes Schlafzimmer zur Untermiete an. Für Küche, Bad, WC, Keller und Stellplatz wurde ebenso wie für diverse Haushaltsgegenstände und Hausrat (Herd, Mini-Backofen, Mikrowelle, Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Stellplatz sowie Wohn- und Badezimmermöbel) Mitbenutzung vereinbart. Der vom Kläger zu entrichtende Mietzins belief sich laut Untermietvertrag auf insgesamt 384,50 EUR. Zum 01.08.2021 gab der Kläger seine Beschäftigung als Rettungssanitäter auf und nahm bei der H. Betriebs-Gesellschaft mbH (UBG) in L. eine dreijährige Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement auf. Neben seiner Ausbildungsvergütung von brutto 710 EUR bzw. (ab August 2022) brutto 820 EUR bezog der Kläger von Juli 2022 bis Juni 2023 ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Für die sonstige Ausbildungszeit beantragte er keine Leistungen nach dem SGB II.
Den Antrag des Klägers aus Juni/Juli 2020 auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab Aufnahme seiner Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement im August 2021 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 01.09.2021 in der Gestalt des (mit einfachem Brief versandten) Widerspruchsbescheides vom 11.11.2021 ab. Der Kläger gehöre nicht zu dem nach§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III förderungsberechtigten Personenkreis; denn er wohne nicht außerhalb des elterlichen Haushalts, sondern gemeinsam mit seiner Mutter in der von ihr angemieteten Wohnung. Überdies habe er auch eine getrennte bzw. eigenständige Haushaltsführung nicht hinreichend dargelegt.
Dagegen hat der Kläger am 20.12.2021 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Die Beklagte habe seinen Antrag auf Berufsausbildungsbildungsbeihilfe in dem u.a. angefochtenen Widerspruchsbescheid, den er erst am 20.11.2021 erhalten habe, zu Unrecht abgelehnt. Er wohne zwar seit Aufnahme seiner Berufsausbildung weiterhin in der von seiner Mutter angemieteten Wohnung; es bestehe aber mit ihr kein gemeinsamer Haushalt, sondern eine Wohngemeinschaft. Das Badezimmer der Wohnung sei zweigeteilt: Auf einer Seite des Bades befänden sich seine Hygieneartikel, weiße Ware, sein Wäschetrockner sowie seine Waschmaschine, auf der anderen Seite die Gegenstände der Mutter (Waschmaschine, Bügeleisen, Hygieneartikel, Waschpulver etc.). Das Wohnzimmer verfüge ebenfalls über zwei getrennte Bereiche: Ein Bereich (mit Playstation und Fernseher) werde ausschließlich von ihm genutzt, der andere Bereich von seiner Mutter. Er und seine Mutter führten auch getrennte Haushalte. Jeder von ihnen mache seine Wäsche selbst. Die Reinigung von Bad und anderen "Generalräumen", auch des Treppenhauses, erfolgten im Wechsel mit jeweils eigenen Reinigungsmitteln. Gemeinsames Essen finde nur ganz selten statt; dies auch deshalb, weil sich seine Mutter krankheitsbedingt (wegen des Verlusts nahezu des gesamten Gebisses) ihre Mahlzeiten pürieren und selbst zubereiten müsse. Er frühstücke erst bei der Arbeit, nehme dort das von ihm vorbereitete Mittagessen ein und halte sich abends und am Wochenende meist bei seiner Freundin auf. Schließlich wirtschafteten seine Mutter und er jeweils für sich selbst. Jeder kaufe grundsätzlich nur für seinen eigenen Bedarf ein. Gemeinsame Ausgaben, wie z.B. für Gas und Strom, würden abgerechnet. Er sei zwar alleiniger Vertragspartner des Gas- und Stromanbieters. Die Verantwortung für die Strom- und Gasversorgungsverträge habe er aber nur deshalb übernommen, weil die Sehkraft seiner Mutter mit 60 % sehr stark eingeschränkt sei. Nur er sei in der Lage, durch jährliche Wechsel des Strom- bzw. Gasanbieters Kosten zu sparen. Den Aufenthaltsort seines Vaters kenne er nicht. Zur Stützung seines Vorbringens hat der Kläger zahlreiche Unterlagen, u.a. Fotos von Bad und Wohnzimmer der von ihm und seiner Mutter bewohnten Wohnung, Kassenzettel über Einkäufe bei Lebensmittelmärkten, eine Nebenkostenabrechnung für das ...