Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er
- auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- vorübergehend und
- nicht vermeidbar ist.
Die Definition des erheblichen Arbeitsausfalls für das Saison-Kurzarbeitergeld entspricht dabei nur teilweise der vergleichbaren Voraussetzung des allgemeinen Kurzarbeitergeldes. Im Unterschied zum allgemeinen Kurzarbeitergeld
- erstreckt sich das Saison-Kurzarbeitergeld auch auf Arbeitsausfälle aus witterungsbedingten Gründen,
- besteht ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld auch dann, wenn der Arbeitsausfall überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist,
- verzichtet das Saison-Kurzarbeitergeld generell auf die sog. Mindesterfordernisse zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer (1/3) und zum Entgeltausfall (mehr als 10 %).
3.1 Gründe für den Arbeitsausfall
Für die Prüfung der Frage, ob ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge des Eintritts eines unabwendbaren Ereignisses vorliegt, gelten die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes entsprechend. Im Folgenden werden deshalb lediglich die Voraussetzungen des witterungsbedingten Arbeitsausfalls erläutert. Ein solcher Arbeitsausfall liegt vor, wenn
- er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und
- an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt.
Zwingende Witterungsgründe sind gegeben, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen die Fortführung der Arbeiten auf der Baustelle technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für den Arbeitnehmer unzumutbar machen. Diese gesetzliche Auflistung ist jedoch nicht abschließend. So können z. B. auch Hagel, Sturm oder Nebel je nach konkreter Tätigkeit hinderlich für den Fortgang der Arbeit sein (Beispiel: Sturmböen beim Hochbau). Baustelle in diesem Sinne ist grundsätzlich das Gelände, auf dem die Bauarbeiten, einschließlich der Vorbereitungsarbeiten, stattfinden.
Als Folgewirkungen, die in ihren Auswirkungen ähnlich gravierend sind, kommen beispielsweise Eis- oder Glättebildung bei Frost oder eine Verschlammung infolge von Regen in Betracht. Ob Arbeitnehmern die Fortführung von Arbeiten zugemutet werden kann, ist von Fall zu Fall abzuwägen (Ermessensentscheidung des Arbeitgebers ggf. mit dem Betriebsrat). Die Zumutbarkeitsschwelle dürfte jedenfalls dann überschritten sein, wenn Sicherheitsrisiken bestehen bzw. die Weiterarbeit mit gesundheitlichen Gefahren verbunden wäre.
Grenzwerte für das Vorliegen zwingender Witterungsgründe
Bei nachfolgenden Grenzwerten im Rohbau- und Tiefbaubereich geht die Agentur für Arbeit generell vom Vorliegen zwingender Witterungsgründe aus:
- Temperatur gegen 07:00 Uhr (morgens) von minus 10 Grad oder tiefer,
- Niederschlagsmenge in 24 Stunden von 07:00 Uhr des Vortags bis 07:00 Uhr des aktuellen Tags von mindestens 30 Liter pro Quadratmeter,
- Schneedeckenhöhe um 07:00 Uhr von mindestens 40 cm,
- Neuschneehöhe um 07:00 Uhr von mindestens 20 cm,
- Eindringtiefe des Bodenfrostes von mindestens 80 cm oder mehr und
- Windstärke von wenigstens 8 auf der Beaufort-Skala, wenn die Einstellung der Bauarbeiten aus Sicherheitsgründen geboten ist.
Im Gerüstbauerhandwerk liegen witterungsbedingte Gründe insbesondere vor, wenn
- eine Windstärke von wenigstens 6 herrscht,
- die Lauffläche des Gerüsts schneeglatt oder vereist ist,
- Starkregen oder Gewitter herrschen.
Die Voraussetzung der "ausschließlich" zwingenden Witterungsgründe ist erfüllt, wenn die atmosphärischen Einwirkungen oder deren Folgewirkungen den Arbeitsausfall direkt und unmittelbar verursacht haben. Hieran fehlt es z. B. bei Arbeitsleistungen, die aufgrund witterungsbedingt verzögerter Vorarbeiten anderer Betriebe nicht erbracht werden können. In diesen Fällen kann jedoch regelmäßig von einem wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall ausgegangen werden, der ebenfalls mit Saison-Kurzarbeitergeld überbrückt werden kann.
Nicht zwingend sind Witterungsgründe hingegen dann, wenn ein Arbeitsausfall durch Beachtung der maßgeblichen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen vermeidbar ist.
An einem Arbeitstag muss mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfallen, damit witterungsbedingter Arbeitsausfall anerkannt wird. Diese Ausfallstunde kann sich aus mehreren kürzeren Ausfallperioden (Teilstunden) am gleichen Tag zusammensetzen.
3.2 Vorübergehender Arbeitsausfall
Ein vorübergehender Arbeitsausfall liegt vor, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen ist diese Voraussetzung naturgemäß erfüllt. Bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Gründen sind die Arbeitsmarktsituation, die konkrete Lage des Betriebs, wie z. B. Art der Produktion, Rohstofflage oder Liquidität zu bewerten.
3.3 Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls
Allein Arbeitsausfälle, die nicht vermeidbar sind, begründen einen An...