Die Verantwortung für die Festlegung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz trägt der Arbeitgeber. Hierbei kann sich dieser auf die bewährten Strukturen und das Regelwerk des betrieblichen Arbeitsschutzes stützen. Daher sind über die für bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbereiche geltenden Verordnungen oder Allgemeinverfügungen der Länder zum Infektionsschutz hinaus weitere Anforderungen des Arbeitsschutzes umzusetzen.
Grundlage für zusätzliche Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes zum Schutz vor SARS-CoV-2 ist eine Gefährdungsbeurteilung (vergleiche §§ 5 und 6 ArbSchG). Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber nach §§ 3 und 4 ArbSchG auch Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz, die unter anderem die Umsetzung der AHA+L-Regel (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken und Lüften) an den Arbeitsplätzen zum Ziel haben, festzulegen, umzusetzen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Dies betrifft zum Beispiel die Vermeidung von Personenkontakten durch die Umsetzung des Mindestabstands von 1,5 m, die Installation von geeigneten Abtrennungen, das infektionsschutzgerechte Lüften am Arbeitsplatz, organisatorische Regelungen zur Minimierung von Kontakten zwischen Beschäftigten sowie zu Kunden und Geschäftspartnern, eine konsequente Umsetzung der Handhygiene oder betriebliche Vorgaben zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, von medizinischen Gesichtsmasken oder von persönlicher Schutzausrüstung (wie z. B. FFP2-Masken). Bei der Festlegung der Maßnahmen ist grundsätzlich die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten. Technische Maßnahmen sind vorrangig vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum vorrangig vor personenbezogenen Maßnahmen auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen (sogenanntes TOP-Prinzip). Die verschiedenen Schutzmaßnahmen sind sachgerecht miteinander zu verknüpfen (§ 4 Absatz 4 ArbSchG).
Der Arbeitgeber hat sich bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung von Maßnahmen mit den betrieblichen Interessenvertretungen abzustimmen und ist gehalten, sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten beraten zu lassen.
Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, berät dieser zeitnah zu den zusätzlich zum Schutz vor SARS-CoV-2 notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen, koordiniert deren Umsetzung und unterstützt bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit. Alternativ kann auch ein Koordinations-/Krisenstab unter Leitung des Arbeitgebers oder einer nach § 13 ArbSchG/DGUV Vorschrift 1 beauftragten Person unter Mitwirkung von Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin oder Betriebsarzt eingerichtet werden.
Die Beschäftigten sind zur Mitwirkung bei der Umsetzung und Einhaltung der verhaltensbezogenen Maßnahmen verpflichtet.
Die genannten allgemeinen Grundsätze und die notwendigen zeitlich befristeten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zum betrieblichen Infektionsschutz werden in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert. Die dort enthaltenen Lösungen entfalten die Vermutungswirkung. Bei Umsetzung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschriebenen Maßnahmen ist somit davon auszugehen, dass die jeweiligen Anforderungen für einen wirksamen Infektionsschutz erfüllt sind.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel findet auch Anwendung auf Tätigkeiten, die der Biostoffverordnung (BioStoffV) unterliegen, sofern dort keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen (einschließlich Technischer Regeln für biologische Arbeitsstoffe – TRBA, Empfehlungen oder Beschlüsse) zum Schutz der Beschäftigten bestehen.
Weiterhin wird auf die branchenspezifischen Konkretisierungen dieses SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards durch die Unfallversicherungsträger und auf die von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden zur Verfügung gestellten Informationen verwiesen. Diese stellen weitere Hilfestellungen für Arbeitgeber und Beschäftigte dar.
Die Arbeitsschutzbehörden der Länder wirken darauf hin, dass landesspezifische Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz im Einklang mit dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und branchenspezifischen Konkretisierungen der Unfallversicherung stehen.