Rz. 42
Die Förderung wird nach Abs. 2 Satz 1 als Zuschuss gewährt. Damit ist klargestellt, dass der Zuschuss nicht zur Deckung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers konzipiert ist. Ein Darlehen ist nicht vorgesehen (Rolfs, in: ErfK, SGB III, § 110 Rz. 21 m. w. N.; Kühl, in: Brand, SGB III, § 110 Rz. 17). Der Arbeitgeber ist Antragsberechtigter und Empfänger des Zuschusses für seine Arbeitnehmer. Er ist zur zweckentsprechenden Verwendung verpflichtet.
2.2.1 Höhe des Zuschusses
Rz. 43
Der Zuschuss beträgt nach Abs. 2 Satz 2 50 % der erforderlich und angemessenen Maßnahmekosten, höchstens jedoch 2.500,00 EUR je gefördertem Arbeitnehmer. Es handelt sich um eine Pflichtleistung, die nicht im Ermessen der Arbeitsverwaltung steht (Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 14). Eine an der Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer orientierte Förderung durch Zurverfügungstellung eines entsprechenden Gesamtbudgets ist nicht möglich. Mit dem Beschäftigungschancengesetz wurde zum 1.1.2011 Abstand genommen von den aufzuwendenden Maßnahmekosten aus Basis für die Bezuschussung. Nach der Neufassung beträgt der Zuschuss 50 % der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten. Der Gesetzgeber hat diese Änderung damit begründet, dass der bisherige Begriff der aufzuwendenden Maßnahmekosten in einigen Fällen zu unangemessen hohen Maßnahmekosten geführt hat. Jetzt sind die erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten Grundlage für die Berechnung des Zuschusses. Erforderlich sind Maßnahmekosten nach der Gesetzesbegründung, wenn keine günstigere Maßnahme verfügbar ist, durch die das verfolgte Ziel gleichermaßen erreicht werden kann. Das Kriterium der Angemessenheit der Maßnahmekosten erlaubt die notwendige Feststellung des Verhältnismäßigkeit zwischen dem verfolgten Ziel und den eingesetzten Mitteln (BR-Drs. 225/10, Begründung zu Art. 1 Nr. 10 Buchst. b S. 16).
2.2.2 Maßnahmekosten
Rz. 44
Bezuschusst werden ausschließlich die Maßnahmekosten, die dem Arbeitgeber tatsächlich entstanden sind. Zu den Maßnahmekosten zählen u. a. die Kosten für Personal, Lehrgangs- und Prüfgebühren, die Fahrkosten von und zum Träger sowie die Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder. Zu den Maßnahmekosten können auch erfolgsabhängige Vergütungen (Vermittlungsgebühr) gehören. Wird ein Teil der Kosten durch Leistungen Dritter (z. B. Länderprogramme) abgedeckt, ist dieser Teil für die Förderung nicht zu berücksichtigen.
Rz. 45
Sonstige Kosten des Arbeitgebers für die Bereitstellung von Räumlichkeiten und das Verwaltungspersonal sowie die Beiträge zur Unfallversicherung können nicht anteilig umgelegt werden; sie gehören nicht zu den Maßnahmekosten (Fachliche Weisungen der BA zu § 110, Stand: 12/2018; Klein, in: Gagel, SGB III, § 110 Rz. 59). Kosten zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Teilnehmer während der Maßnahme werden nicht gefördert. Umsatz- und Mehrwertsteuerbeträge können nur dann gefördert werden, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass er nicht vom Vorsteuerabzug Gebrauch macht.
2.2.3 Beteiligung des Arbeitgebers
Rz. 46
Der Arbeitgeber hat sich insofern an der Finanzierung der Maßnahmen zu beteiligen. Eine Förderung kommt insoweit nicht in Betracht, wenn die Maßnahme allein durch Zuwendungen Dritter und den Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit finanziert wird. Von einer angemessenen Eigenbeteiligung des Arbeitgebers ist nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber die ihm tatsächlich entstehenden Maßnahmekosten zu mindestens 50 % trägt.