Rz. 2
Die Vorschrift enthält eine befristete Ausnahmeregelung von dem Grundsatz, dass die Dauer einer Vollzeitmaßnahme zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, nur dann angemessen i. S. der Voraussetzungen für die Zulassung einer Maßnahme durch die fachkundige Stelle (§ 179 Abs. 1 Nr. 3) ist, wenn die Dauer der Maßnahme gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist (§ 180 Abs. 4 Satz 1). Andernfalls kann die berufliche Weiterbildung nur zu einem Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln und auch nur dann gefördert werden, wenn eine Verkürzung der Maßnahme um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist und bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist (§ 180 Abs. 4 Satz 2). Abweichend davon bestimmt Satz 1, dass die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege auch dann angemessen ist, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Damit soll eine Vollfinanzierung mit Weiterbildungskosten und Arbeitslosengeld bei Weiterbildung im Rechtskreis der Arbeitsförderung von nicht verkürzbaren Weiterbildungen mit dem Abschluss Altenpflegerin bzw. Altenpfleger durch die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht werden.
Die Regelung ist auch im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende anwendbar. Hierfür sind die §§ 22 SGB III und 16 SGB II entsprechend angepasst worden. Damit wird auch eine Vollfinanzierung von nicht verkürzbaren Weiterbildungen mit dem Abschluss Altenpflegerin bzw. Altenpfleger mit Weiterbildungskosten und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch die Jobcenter (§ 6 d SGB II) ermöglicht.
Rz. 3
Die Regelung ergänzt gesetzliche Maßnahmen zum Ausbau der bestehenden Möglichkeiten zur Ausbildungsverkürzung bei entsprechenden Vorkenntnissen unter Beachtung der hohen Qualitätsanforderungen an die Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf im Rahmen von beruflichen Weiterbildungen nach dem Altenpflegegesetz. Dort sind zeitgleich zur Einfügung des § 131 b in das SGB III in § 7 Altenpflegegesetz die Abs. 3 und 4 neu eingefügt worden. Sie regeln in Abgrenzung zu den Abs. 1 und 2 die Verkürzung der Altenpflegeausbildung im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III. § 7 Abs. 3 Altenpflegegesetz sieht vor, dass eine Altenpflegeausbildung im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung für den in Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift genannten Personenkreis (Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Heilerziehungspflegehelferinnen, Heilerziehungspflegehelfer, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer) um ein Drittel der Ausbildungszeit zu verkürzen ist. Die Verkürzung der Ausbildungszeit auf 2 Jahre setzt voraus, dass die Tätigkeit des Antragstellers in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Abs. 1 oder 2 SGB XI einschließlich der Ausbildung einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens 2 Jahren entspricht. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass zur Ausbildung neben der praktischen Ausbildung in den genannten Einrichtungen auch der theoretische und praktische Unterricht einschließlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Ausbildung gehörenden Zeiträume gehörten. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängere sich der Zeitraum der erforderlichen Beschäftigungszeit entsprechend. Das Erfordernis einer 2-jährigen Beschäftigungszeit gewährleiste eine hinreichende Praxiserfahrung und trage zugleich dem Umstand Rechnung, dass nach § 6 Nr. 2 Altenpflegegesetz die Ausbildung in der Altenpflegehilfe bzw. Krankenpflegehilfe im Falle eines Hauptschulabschlusses bereits Zugangsvoraussetzung zur Altenpflegeausbildung sei und damit nicht zugleich auch eine Verkürzung der Altenpflegeausbildung im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung begründen könne. Umgekehrt entspräche es dem Gedanken einer durchlässigen und gestuften Altenpflegequalifizierung, wenn Ausbildungszeiten zur Pflegehelferin bzw. zum Pflegehelfer für die Ausbildung zur Altenpflegefachkraft zu berücksichtigen seien.
Rz. 4
§ 7 Abs. 4 Altenpflegegesetz regelt als "Soll"-Vorschrift, dass eine Altenpflegeausbildung des dort genannten Personenkreises im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung in der Regel zu verkürzen ist.
Danach darf von einer Verkürzung nur in atypischen Fällen abgesehen werden. Für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit 3-jähriger Ausbildung ist die Altenpflegeausbildung im Regelfall um bis zu zwei Drittel der Ausbildungszeit zu verkürzen. Dies gilt auch bei Nachweis einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung bei fachlicher Gleichwertigkeit der vorha...