Rz. 3-5

(unbesetzt)

 

Rz. 6

Abs. 1 betrifft Träger i. S. d. § 21. Das sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung entweder selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Eine Maßnahme darf durch den Träger oder durch einen Dritten im Auftrag des Trägers nur durchgeführt werden, wenn der Träger dazu zugelassen worden ist. Die Voraussetzungen dafür regelt § 178. Das Erfordernis einer Zulassung der Maßnahme selbst bestimmen die §§ 179, 180. § 180 regelt allerdings nur ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Der Ansatz gilt auch für die Arbeitsmarktpolitik im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und steht damit für eine rechtskreisübergreifende Strategie.

 

Rz. 7

Ein Träger bedarf auch dann der Zulassung, wenn er eine Maßnahme der Arbeitsförderung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Dritten durchführen lässt. Qualitative Anforderungen an die Maßnahme ergeben sich auch dafür aus den §§ 179, 180. Ein Suspens von Voraussetzungen für die Trägerzulassung in Fällen der Durchführung durch Dritte ist ausgeschlossen.

 

Rz. 8

Die Zulassung eines Trägers wird durch eine fachkundige Stelle ausgesprochen oder abgelehnt. Fachkundige Stellen sind von der Akkreditierungsstelle akkreditierte Zertifizierungsstellen. Die Voraussetzungen für die Akkreditierung enthält § 177. Nach Maßgabe des § 177 Abs. 5 kann auch die zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe einer fachkundigen Stelle wahrnehmen. Das Zulassungsverfahren regelt neben § 177 Abs. 3 und 4 insbesondere § 181.

 

Rz. 9

Arbeitgeber bedürfen keiner Zulassung zur Durchführung von Maßnahmen, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen sind. Auch wenn es sich dabei um Maßnahmen der Arbeitsförderung handelt, werden die Arbeitgeber vom Gesetzgeber nicht als Träger von Maßnahmen angesehen, die einer besonderen Zulassung bedürften, um solche Maßnahmen durchführen zu dürfen. Abs. 1 Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Maßnahme oder den betrieblichen Maßnahmeteil nicht selbst durchführt oder der Arbeitgeber keine betrieblichen Maßnahmen oder betrieblichen Teile von Maßnahmen durchführt. In solchen Fällen ist eine Zulassung erforderlich. Die frühere Dreiteilung im SGB III, die nach Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Trägern unterschied, existiert nicht mehr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge