Rechtsgrundlage

SGB III § 413 Besonderer Bedarf für den Lebensunterhalt bei der Förderung der Berufsausbildung (außer Kraft)

§ 413 ist mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19.3.2001 (BGBl. I S. 390) mit Wirkung vom 1.8.2001 aufgehoben worden.

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