Rz. 2
§ 421b enthält eine befristete, aber bereits verlängerte Regelung für ein Modellprojekt der Bundesagentur für Arbeit zur Beratung und Begleitung ausländischer Fachkräfte. Wesentliche Ziele sind
- Anerkennungssuchenden, die sich im Ausland befinden, eine bundesweit zentrale Ansprechstelle anzubieten,
- Entlastung der zuständigen Stellen während des Verfahrens von der Beratung im Vorfeld der Antragstellung, der Nachforderung von Unterlagen und der Kommunikation mit den Antragstellern und
- das Anerkennungsverfahren effizienter durchzuführen, insbesondere die Dauer der jeweiligen einzelnen Prozessschritte transparenter für den Antragstellenden zu gestalten.
Gegenstände der Beratung sind
- Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und
- mit der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse im Zusammenhang stehende aufenthaltsrechtliche Fragen.
Die Begleitung ausländischer Fachkräfte bezieht sich auf die Durchführung von Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Die Anerkennung wird nicht durch die Bundesagentur für Arbeit selbst betrieben.
Rz. 2a
Die Beratung und Begleitung findet ausweislich des Satzes 1 im Rahmen eines Modellvorhabens statt, dabei handelt es sich ausweislich der Überschrift der Vorschrift um die Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland.
Rz. 2b
Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die zentrale Servicestelle potenziellen Fachkräftezuwanderern gewidmet sein soll. Ausländer, die sich schon in Deutschland oder nur vorübergehend (wieder) im Ausland aufhalten, haben keinen Zugang zu der Servicestelle.
Rz. 2c
Satz 2 konkretisierte die Befristung zunächst auf die Zeit bis zum 31.12.2023. Damit steht der Bundesagentur für Arbeit ein Zeitraum von mehr als 4 Jahren für das Modellprojekt zur Verfügung. Die Gesetzesbegründung stellte heraus, dass die Befristung bis zum 31.12.2023 nur zunächst vorgenommen worden ist. Eine Verlängerung ist damit trotz zeitgleicher Aufhebung der Vorschrift mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz ab 1.1.2024 nicht ausgeschlossen gewesen. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ist dann das zunächst bis zum 31.12.2023 befristete Modellvorhaben der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung bis zum 31.12.2026 durch die Bundesagentur für Arbeit verlängert worden.
Rz. 2d
Satz 3 schließt die Anwendung des § 363 Abs. 1 Satz 2 aus. Das hat zur Folge, dass der Bundesagentur für Arbeit auch die Verwaltungskosten für das Modellvorhaben erstattet werden.