Rz. 3
Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen spielt nach der Begründung für die Einfügung des § 421b in das SGB III für die zügige qualifikationsadäquate Arbeitsmarktintegration von im Ausland qualifizierten Fachkräften und damit für die Fachkräftesicherung eine Schlüsselrolle. Zudem ist sie demnach bei Personen aus Drittstaaten i. d. R. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung. Die Komplexität der Anerkennungsverfahren ist für potenzielle Fachkräfte aus dem Ausland jedoch nur schwer zu durchdringen. So stellt insbesondere für Anerkennungsverfahren, die aus dem Ausland betrieben werden, die Klärung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit einer anerkennenden Stelle eine erhebliche Herausforderung dar. Unterschiedliche Anforderungen an zu erbringende Nachweise und einzureichende Dokumente erhöhen nach der Gesetzesbegründung die Komplexität weiter. Diesem Bedarf entsprechend sieht der Koalitionsvertrag vor, die Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote zum Anerkennungsgesetz auszubauen. Darauf beziehen sich auch die Eckpunkte der Bundesregierung zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten vom 2.10.2018, wonach die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen weiter zu verbessern und zu beschleunigen ist, unter anderem durch Einrichtung einer zentralen Servicestelle Anerkennung ("Clearing-Stelle").
Rz. 3a
Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung hat Lotsenfunktion. Sie verfolgt die Aufgabe, Zuwanderungsinteressierte und Anerkennungssuchende, die sich im Ausland befinden, über die Aussichten und Voraussetzungen eines Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse im konkreten Einzelfall zu beraten und diese Personen ggf. durch ein anzustrengendes Anerkennungsverfahren zu begleiten. Informationen und Auskünfte sind selbstverständliche Bestandteile der Aufgabenstellung. Die Servicestelle soll nicht dazu befugt sein, in die Befugnisse der Bundesländer einzugreifen, sondern zu einer Entlastung der zuständigen Anerkennungsstellen von aufwendigen Beratungen in das Ausland beizutragen. Im Ergebnis sollen die Anerkennungsverfahren auch beschleunigt werden.
Rz. 4
Der Bundesagentur für Arbeit soll ermöglicht werden, im Rahmen eines befristeten Modellvorhabens (§ 368 Abs. 3 Satz 2) eine solche zentrale Servicestelle aufzubauen. Damit kann sie demnach Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, anknüpfend an die bestehenden Beratungsangebote insbesondere der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen beraten und sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren begleiten; dies kann auch die Abstimmung mit weiteren an konkreten Anerkennungsverfahren Beteiligten umfassen. Die Verfahrungsbegleitung kann insbesondere auch die Unterstützung bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und deren Weiterleitung an die zuständige Stelle umfassen. Die zentrale Servicestelle Anerkennung soll im Anerkennungsverfahren eine Lotsenfunktion für die Personen übernehmen, die dieses Verfahren vom Ausland aus betreiben bzw. dort beginnen, und so die Verfahren unterstützen (vgl. BT-Drs. 19/10714). Der Hinweis auf § 368 Abs. 3 Satz 2 in der Ausschussbegründung bezieht sich dem Wortlaut der Vorschrift nach auf Arbeitsmarktprogramme. Daraus wird deutlich, wo der Ausschuss die neue Aufgabe einordnet.
Rz. 5
Die Einrichtung einer zentralen Servicestelle Anerkennung bei der Bundesagentur für Arbeit ist der Gesetzesbegründung zufolge sinnvoll, weil die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der langjährigen, umfangreichen Erfahrungen der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) im Bereich der internationalen Fachkräftegewinnung über das erforderliche Know-how verfügt. Sie ergänzt die im Gesetzentwurf bereits vorgesehenen Klarstellungen zur Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit über die Beschäftigungsmöglichkeiten von Ausländern auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Der Service wird folgerichtig auch durch die ZAV durchgeführt.
Rz. 6
Die Steigerung der Zuwanderung von Fachkräften in Ausbildungsberufen ist ein Schwerpunktanliegen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Die bisherigen Erfahrungen an der Schnittstelle zwischen Fachkräftezuwanderung und Anerkennungsverfahren zeigen, dass die Qualität der Beratung und Verfahrensbegleitung eine wesentliche Rolle für den Erfolg der vom Ausland aus eingeleiteten Anerkennungsverfahren spielt. Eine gute Verfahrensbegleitung stellt sicher, dass ausländische Fachkräfte erfolgreich durch die Verfahren gelotst werden. Gleichzeitig entlastet ein zentrales Serviceangebot für Anträge aus dem Ausland die für die Anerkennung zuständigen Stellen und ist somit entscheidend für eine erfolgreiche Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.
Rz. 6a
Nach den internen Materialien der Bundesagentur für Arbeit umfasst das Service- und Beratungsangebot die folgenden Leistungen: