Rz. 17

Am 1.10.2022 ist zusätzlich ein ergänzender Abs. 3 in Kraft getreten. Diese Vorschrift regelt die übergangsweise Bestimmung des versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und der Beitragslastverteilung. Im Übergangsfall des Abs. 1, so der Wortlaut der Vorschrift, gelten danach § 134 SGB IV einerseits und § 346 Abs. 1a i. d. F. bis zum 30.9.2022 andererseits. Einen § 134 SGB IV gibt es erst seit dem 1.10.2022, insofern musste nicht auf eine frühere Fassung für das Übergangsrecht Bezug genommen werden, § 134 SGB IV selbst bezieht sich auf den Stichtag 30.9.2022 (nach neuem Recht versicherungsfreie Beschäftigungen zuvor nicht geringfügiger versicherungspflichtiger Beschäftigungen). § 346 ist hingegen zum 1.10.2022 an das neue Recht der Geringfügigkeit angepasst worden, daher bedurfte es hier der Bezugnahme auf die Vorgängerfassung.

 

Rz. 18

§ 134 SGB IV entspricht nach der Gesetzesbegründung der bisherigen Regelung des § 163 Abs. 10 SGB VI, ergänzt um die Maßgabe, dass die Regelungen zu den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen und zur Berechnung von Geldbeträgen des SGB VI anzuwenden sind (vgl. BT-Drs. 20/1408). Im Übrigen vgl. die Kommentierung zu § 134 SGB IV. In diesen Fällen (die beitragspflichtige Einnahme bestimmt sich nach §§ 20 Abs. 2a, 134 SGB IV) werden die Beiträge in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, von der Arbeitgebern getragen, und die danach verbleibende Beitragslast hat der Arbeitnehmer zu übernehmen. Betroffen sind die Fälle im Übergangsbereich des bisher versicherungspflichtigen Entgelts, das seit dem 1.10.2022 versicherungsfrei ist (regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 520,00 EUR).

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