2.1.1 Überblick
Rz. 27
Abs. 1 enthält die Voraussetzungen für das Qualifizierungsgeld im Überblick: betriebliche Voraussetzungen, persönliche Voraussetzungen, berufliche Weiterbildung über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinaus, Trägerzulassung, Mindest- bzw. Höchstdauer.
Die betrieblichen Voraussetzungen regelt Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 und lenkenden Hinweisen zur Ermessensausübung in Abs. 3, die persönlichen Voraussetzungen in Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 sowie ohne weitere nähere Bestimmungen die Notwendigkeit der Trägerzulassung (Abs. 1 Nr. 3) und den Rahmen für die Dauer der Maßnahme (Abs. 1 Nr. 4).
Rz. 28
Die Trägerzulassung richtet sich nach den Bestimmungen im 5. Kapitel. Eine Maßnahmezulassung sieht das Gesetz nicht vor. Will der Arbeitgeber selbst als Träger agieren, also nicht nur betriebliche Anpassungsfortbildungen außerhalb von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen durchführen, benötigt auch er eine Trägerzulassung. Es handelt sich dann nicht um ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen i. S. v. § 176 Abs. 1 Satz 2.
Die Dauer der Maßnahme richtet sich in Bezug auf das Maximum nach § 180 Abs. 4. Danach darf die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung nicht länger als 2/3 der Ausbildungszeit dauern, wenn die Maßnahme nicht auf Arbeitnehmer ausgerichtet ist, bei denen aufgrund ihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann. Abweichend davon ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen nicht um mindestens 1/3 verkürzt werden kann.
Maßnahmen mit einer Stundenzahl von weniger als 121 Weiterbildungsstunden können nicht gefördert werden. Dabei erkennen die Agenturen für Arbeit theoretische Unterrichtseinheiten, nicht aber betriebliche Abschnitte der Weiterbildung, im Umfang von 45 Minuten als Stunde i. S. v. Abs. 1 Nr. 4 an.
Rz. 29
Das Qualifizierungsgeld soll Betriebe, die sich im Strukturwandel befinden, bei der Qualifizierung ihrer Beschäftigten zusätzlich unterstützen; damit wird auch die Verfügbarkeit benötigter Fachkräfte gesichert. Wichtigste Fördervoraussetzungen für das Qualifizierungsgeld sind ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines Teils der Belegschaft, dessen Umfang das Gesetz näher beschreibt, ein auf den Betrieb bezogener Tarifvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung, sofern es sich bei dem Betrieb nicht um ein Kleinstunternehmen handelt. Hinzu kommen muss eine nachhaltige Beschäftigungsperspektive im derzeitigen Betrieb des in Betracht kommenden Arbeitnehmers. Diese grundlegende Überlegung ist bei der Prüfung und Bewertung der Voraussetzungen für das Qualifizierungsgeld stets auch übergreifend in den Blick zu nehmen.
2.1.2 Förderungsausschluss (§ 22, § 82a Abs. 5)
Rz. 30
Die Förderung von Fortbildungen ist schon nach § 22 Abs. 1a Satz 1 grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Weiterbildungsmaßnahme auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet. Abweichend davon dürfen nach einer entsprechenden Rechtsänderung des § 22 Abs. 1a durch Anfügung eines Abs. 1a Satz 2 nach § 82a Arbeitnehmer gefördert werden, die vor dem 1.4.2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b BBiG oder des § 42b HWO vorbereitet. Allerdings muss die erste Fortbildungsstufe zum Berufsspezialisten absolviert werden und diese vor dem 1.4.2028 begonnen werden.
Rz. 31
Die Bundesagentur für Arbeit weist die Agenturen für Arbeit darauf hin, dass über die Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) eine Übersicht "Geprüfte/r Berufsspezialist/-in" aufgerufen werden kann. Danach nimmt die Agentur für Arbeit ggf. die notwendige Subsumtion unter § 22 Abs. 1a vor.
Rz. 32
Abs. 5 enthält 2 weitere Ausschlusstatbestände. Nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ist eine Förderung nicht möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Maßnahme verpflichtet ist. Das ist im Einzelfall anhand der beabsichtigten Maßnahme durch die Agentur für Arbeit zu prüfen. In Betracht kommen Maßnahmen zur Unfallverhütung oder Hygiene.
Rz. 33
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 schließt eine gleichzeitige Förderung eines Arbeitnehmers nach § 82 und § 82a aus. Der Ausschluss ist arbeitnehmerbezogen zu verstehen. Das bedeutet, dass für verschiedene Arbeitnehmer sehr wohl Förderungen teils nach § 82, teils nach § 82a beantragt werden können. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist die Förderung des nachträglichen Erwerbs eines Berufsabschlusses nach § 81 Abs. 2 wegen des Rechtsanspruchs auf die Förderung vorrangig vor einer Förderung nach § 82a. Das ist insoweit erklärungsbedürftig, als nach § 81 Abs. 2 keine Leistungen zum...