Rz. 59a

Seit dem 19.6.2016 hat jeder Mensch das Recht auf ein Girokonto, auch wenn er keinen festen Wohnsitz hat oder sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Dies wird durch das Zahlungskontengesetz auf der Grundlage einer EU-Richtlinie v. 23.7.2014 gewährleistet. Die Ablehnung eines beantragten Basiskontos ist einem Geldinstitut nur erlaubt, wenn sich der Antragsteller bereits gegenüber dem Geldinstitut strafbar gemacht hat oder schon ein funktionsfähiges Konto (bei einem anderen Geldinstitut) besitzt.

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