Rz. 4
Die allgemeinen Leistungen verweisen auf das standardisierte Regelinstrumentarium der Bundesagentur für Arbeit und stehen daher gleichberechtigt auch Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. Sie sind nicht auf die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet, mit Ausnahme der Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen in § 46. Dennoch hat die Bundesagentur für Arbeit vorrangig zu versuchen, eine Teilhabe am Arbeitsleben mit den o. g. Leistungen zu erreichen.
Rz. 5
Hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolge der einzelnen Leistungen wird auf die Kommentierung zu den nachfolgend genannten Paragrafen verwiesen. Zur Einordnung werden wesentliche Aspekte nachfolgend erläutert.
Rz. 6
Im Rahmen des Vermittlungsbudgets (§ 44) werden angemessene Kosten als Zuschuss übernommen, wenn dies zur Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit zur beruflichen Eingliederung notwendig ist. Dabei darf der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen. Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen. Sie ist berechtigt, im Rahmen von ermessenslenkenden Weisungen Pauschalen festzulegen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist zudem an das Aufstockungs-, Ersetzungs- und Umgehungsverbot der anderen Leistungen nach dem SGB III geknüpft. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Aufgrund der flexiblen, unbürokratischen, am Bedarf orientierten Ausgestaltungen, ist die Förderung auch für Personen mit Behinderungen relevant. Beispiele des allgemeinüblichen Bedarfes sind Bewerbungskosten und Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, die regelmäßig auch bei Menschen mit Behinderungen anfallen.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) sollen dabei unterstützen, eine Beschäftigung zu finden und aufzunehmen. Sie kommen grundsätzlich auch für Personen mit Behinderungen in Betracht (Beispiele: Bewerbertraining, Fremdsprachenkurs, Maßnahme bei einem Arbeitgeber oder ein Coaching zum Einstieg in die Selbstständigkeit). Sie haben zum Ziel:
- an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen,
- Vermittlungshemmnisse festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen,
- in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln,
- an eine selbstständige Tätigkeit heranzuführen,
- eine Aufnahme einer Beschäftigung stabilisierend zu unterstützen.
Die Leistungserbringung kann als Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder durch Angebot einer Maßnahme bei einem Träger im Rahmen des Vergaberechts erfolgen. Die Möglichkeit der Aushändigung eines Gutscheins für einen privaten Arbeitsvermittler spielt jedoch eine untergeordnete Rolle für behinderte Personen.
Die mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ab 1.4.2012 geregelte Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen (für eine behinderungsgerechte Ausbildungs- und Arbeitsplatzgestaltung) in § 46 richtet sich entsprechend den Fördervoraussetzungen ausschließlich Menschen mit Behinderungen, Gleichstellung oder schwerbehinderte Menschen, auch wenn diese nicht direkt Leistungsberechtigte sind. Die Förderung richtet sich an Arbeitgeber und begünstigt die geförderten Personen nur indirekt. Voraussetzung für die Arbeitshilfen ist insbesondere, dass Arbeitgeber ihren Pflichten nach dem SGB IX nachkommen (zur behinderungsgerechten Ausstattungspflicht des Arbeitgebers vgl. Regelungen in § 164 Abs. 4 SGB IX).
In der Verwaltungspraxis hat bei den allgemeinen Leistungen die berufliche Ausbildung die größte Relevanz. Für Jugendliche mit Behinderungen steht ein umfassender Katalog an Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung, Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Berufsausbildungspraktikums zur Verfügung. Mit der Neustrukturierung des SGB III zum 1.4.2024 im Bereich der Berufsausbildung ist die Assistierte Ausbildung in § 74 ohnehin als allgemeine Leistung erfasst, insofern bleibt die Streichung folgenlos. Damit kann die Assistierte Ausbildung zur Unterstützung einer regulären Berufsausbildung als Alternative zu einer außerbetrieblichen Ausbildung oder zur beruflichen Teilhabe in Werkstätten für behinderte Menschen weiterhin genutzt werden. Mit der Aufnahme des Berufsorientierungspraktikums gemäß § 48a in § 115 Nr. 2 ist die neue Förderleistung in den Kreis der allgemeinen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgenommen worden. Der neue Mobilitätszuschuss nach § 73a ist ebenfalls eine anwendbare Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, weil die Leistung im SGB III in den Unterabschnitt Berufsausbildung vom Gesetzgeber eingeordnet wurde. Hinsichtlich des Übergangs von der Schule ins Arbeitsleben wird auf die Rz. 7 verwiesen.
Die berufliche Weiterbildung kann für Menschen mit Behinderungen bereits als allgemeine Leistung flexibel ausgestaltet werden und ist daher ebenfalls von praktischer Relevanz (Beispiele: Anpassungsweiterbildung, Einzel- o...