Rz. 12
Die Berufsausbildungsbeihilfe, als Pflichtleistung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2, wird nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 nicht an Auszubildende (§ 13) erbracht, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen. Für Menschen mit Behinderung wird in Abs. 3 Satz 1 abweichend hiervon geregelt, dass eine Leistungserbringung während der Berufsausbildung in den vorweg genannten Fällen dennoch möglich ist. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 ist aus Vereinfachungsgründen eine unterschiedliche Bemessung nach Alter und Familienstand seit dem 1.8.2019 entfallen.
Der Leistungszeitraum ist auf den Zeitraum des Beginns und des Endes der Berufsausbildung geknüpft. In diesem Zeitraum müssen die Auszubildenden weiter oder wieder im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen. Der Nachweis kann bei Bedarf durch Vorlage einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes geführt werden.
Rz. 13
Die maßgeblichen Bedarfe (Abs. 3 Satz 2, 3) sind zwischenzeitlich durch Verweis auf das BAföG geregelt, so dass stets die aktuellen, in § 13 BAföG geregelten pauschalierten Bedarfssätze heranzuziehen sind:
- Für den monatlichen Bedarf ist bei Bewilligungszeiträumen, die ab 1.8.2019 beginnen, ein Bedarf von 391,00 EUR zugrunde zu legen (§ 116 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Ab dem 1.8.2020 erhöht sich der Bedarf auf 398,00 EUR. Seit 1.8.2022 sind 421,00 EUR als monatlicher Bedarf heranzuziehen. Eine weitere Erhöhung wurde zum 1.8.2024 wirksam, ab diesem Zeitpunkt ist ein monatlicher Bedarf von 442,00 EUR gültig.
- Für die Unterkunft ist bei Bewilligungszeiträumen, die ab 1.8.2019 beginnen, der o. g. Bedarf um 55,00 EUR zu erhöhen (§ 116 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Ab 1.8.2020 ist hierfür ein Betrag von 56,00 EUR maßgeblich. Seit 1.8.2022 sind 59,00 EUR als monatlicher Bedarf heranzuziehen. Eine weitere Erhöhung zum 1.8.2024 erfolgte nicht.
- Für bereits begonnene Bewilligungszeiträume ist der gesamte Bedarf ab dem 1.8.2019 in Höhe von insgesamt 446,00 EUR von Amts wegen durch die zuständige Agentur für Arbeit bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe an Menschen mit Behinderungen zugrunde zu legen (vgl. Übergangsregelung in § 445a Nr. 1). Analog hierzu regelt § 445a Nr. 2, dass ab dem 1.8.2020 von Amts wegen die geänderten Bedarfssätze in Höhe von insgesamt 454,00 EUR heranzuziehen sind.
- Die ab 1.8.2022 geänderten Bedarfssätze durch das 27. BAföGÄndG sind ebenfalls in laufenden Leistungsfällen von Amts wegen sowie bei neuen Anträgen durch die zuständige Agentur für Arbeit zu berücksichtigen (vgl. § 455 abweichend von § 422). Gleiches gilt für den ab 1.8.2024 erhöhten Bedarfssatz mit dem 29. BAföGÄndG.
Die festgelegten Bedarfssätze in Höhe von insgesamt 446,00 EUR sind ab dem 1.8.2019 auch in den o. g. Fällen bei Menschen mit Behinderungen, analog zur regulären Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe, ggf. um zu berücksichtigendes Einkommen zu vermindern. Gleiches gilt für die ab 1.8.2020 geregelten Bedarfssätze in Höhe von insgesamt 454,00 EUR sowie für die ab 1.8.2022 festgelegten Bedarfssätze in Höhe von 480,00 EUR und die ab 1.8.2024 festgelegten Bedarfssätze von insgesamt 501,00 EUR. Die Regelungen über die Einkommensanrechnung (vgl. § 67) gelten entsprechend.