0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit der Einfügung des SGB III in das Sozialgesetzbuch durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1998 in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt einleitend für den 2. Abschnitt die Verbindlichkeit der in diesem Abschnitt folgenden Begriffsbestimmungen. Sie regelt allgemein, dass die Definitionen nur für den Bereich des SGB III, also der Arbeitsförderung, maßgebend sind. Im Umkehrschluss ist zu folgern, dass die Definitionen insbesondere nicht rechtsverbindlich für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gelten. Auch für die Verwendung in anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs und anderen Gesetzen, insbesondere auch solchen, die Aufgabenstellungen für die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung enthalten, sind sie nicht relevant. Faktisch jedoch wird man kaum Unterschiede zwischen der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende machen können, vgl. aber § 16 und dazu § 53a SGB II.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Mit dem 2. Abschnitt des 1. Kapitels werden verschiedene, in den Fachkapiteln des SGB III wiederkehrende Begriffe definiert. Damit wird der Zweck verfolgt, dem Anwender des Gesetzes einerseits im Anfangskapitel Transparenz über wichtige, gesetzestypische Begriffe zu verschaffen, andererseits wiederholte Definitionen und Verweisungen innerhalb des Gesetzes zu vermeiden und damit zu einer Verschlankung und besseren Übersichtlichkeit beizutragen. Die im Arbeitsförderungsrecht häufig verwendeten Begriffe sind nicht vollständig definiert. Bei den Begriffsbestimmungen handelt es sich um Personengruppen, die Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen können. Definiert werden neben verschiedenen Anspruchsberechtigten auf der Seite der Arbeitsplatznachfrage auch die Träger, nicht jedoch, was unter Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verstehen ist (vgl. Rz. 7). Die Regelungen über die Berechtigten können nicht als abschließend angesehen werden.
Rz. 4
Das Voranstellen von Begriffsdefinitionen ist zudem nützlich für den Anwender des Gesetzes, weil er insoweit nicht zu fürchten braucht, dass derselbe Begriff an unterschiedlichen Stellen des Gesetzes auch unterschiedlich, wenn auch nur in Nuancen, definiert wird. Die verwaltungspraktische Bedeutung ist erheblich. Am Beispiel des Begriffes der Arbeitslosigkeit kann leicht nachempfunden werden, dass dieser Status beim Förderungsrecht oder den Anspruchsvoraussetzungen für die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld anders definiert werden kann als für statistische Zwecke (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Definition in § 53a SGB II).
Rz. 5
Die Vorschrift schließt nicht aus, dass im Gesetz auch von der Begriffsbestimmung im 1. Kapitel abweichende Definitionen möglich sind. Speziell versicherungsrechtlich notwendige Präzisierungen können Abweichungen vom Verständnis im Zusammenhang mit der Kernaufgabe Arbeitsvermittlung der Agenturen für Arbeit zur Folge haben. Abweichungen müssen aber (in einem Gesetzgebungsverfahren) besonders begründet werden, sie sollten zudem im Gesetz deutlich kenntlich gemacht werden.
Rz. 6
Bei näherer Betrachtung erweist sich auch, dass die Bedeutung der Begriffsbestimmungen maßgeblich auf den Teil der aktiven Arbeitsförderung im Gesetz abstellt. Abweichungen ergeben sich insbesondere bei den Leistungen zum Lebensunterhalt (Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld).
Rz. 7
Auffällig ist auch, dass die für die Arbeitsförderung bzw. Arbeitslosenversicherung zentralen Begriffe Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht definiert werden, anders als z. B. der Begriff Träger. Arbeitnehmer i. S. d. SGB III sind Personen, die in der Vergangenheit in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden haben und solche Beschäftigungen auch wieder begehren, zumindest aber zukünftig als Arbeitnehmer beschäftigt werden wollen. Das muss allerdings nicht zwingend der alleinige Wunsch des Arbeitnehmers sein. Bei Arbeitgebern kommt es auf die realisierbare Absicht an, Arbeitnehmer zu beschäftigen. Der Gesetzgeber hat auf diese Begriffsbestimmungen im Anfangskapitel verzichtet, um eine sich an die Veränderungen der sozialen Wirklichkeit anpassende Auslegung zu ermöglichen.
Rz. 8
Folge der Begriffsbestimmungen in den §§ 13ff. ist zunächst ihre Verbindlichkeit an allen Orten des SGB III, an denen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen auch für nachrangiges Recht, etwa für Rechtsverordnungen und Anordnungen, es sei denn, die Ermächtigung erstreckt sich auch auf abweichende Definitionen. Schließlich ist die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger des SGB III in ihrer Satzung, die vom Verwaltungsrat beschlossen und durch das BMAS zu genehmigen ist, und bei ihren Durchführungshinweisen und internen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Fachlichen Weisungen, an die Begriffsbestimmungen gebunden. Die Bestimmungen gelten auch im Verhältnis zu Dritten. Die Definitionen können jederzeit durch den Gesetzgeber geändert werden, in internationalen Abkommen und ...